Blog / Nov 2018
Das BAG hat zum Streikrecht entschieden, dass die streikführende Gewerkschaft befugt ist, die zur Arbeitsniederlegung aufgerufenen Arbeitnehmer unmittelbar vor dem Betreten des Betriebes anzusprechen, um sie für die Streikteilnahme zu gewinnen. Eine solche Aktion kann sogar auf dem Firmenparkplatz vor dem Betriebsgebäude zulässig sein…….