Blog / Okt 2018
Wer einen Arbeitnehmer zum Zwecke der Abwerbung auf seinem privaten Mobiltelefon kontaktiert und das Gespräch über eine kurze erste Kontaktaufnahme hinausgeht, muss sich vergewissern, dass sich der Angerufene nicht am Arbeitsplatz befindet. Das OLG Frankfurt am Main (Az. 6 U 51/18) hat mit dieser Entscheidung die Rechtsprechung zur Frage der Wettbewerbswidrigkeit von Abwerbegesprächen konkretisiert.