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Das Einwanderungsgesetz kommt

28.12.2018

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Das am 19.12.2018 vom Bundeskabinett beschlossene Gesetz soll dem leichteren Zugang von sog. Drittstaatsangehörigen – d.h. Personen, die weder Unionsbürger, Staatsangehörige eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) noch der Schweiz sind – zum deutschen Arbeitsmarkt dienen. Es muss nunmehr noch durch den Bundestag sowie den Bundesrat und wird voraussichtlich Anfang des Jahres 2020 in Kraft treten.

(Geplante) Wesentliche Neuerungen

Für Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige beschäftigen möchten, bietet das Gesetz einige wesentliche Neuerungen, die u.a. die Beschäftigung einfacher gestalten sollen. Dazu gehören im Einzelnen:

  • Einführung eines einheitlichen Fachkräftebegriffs, der Berufsausbildung und akademische Ausbildung umfasst.
  • Verzicht auf die sog. Vorrangprüfung bei Vorliegen einer anerkannten Qualifikation und eines Arbeitsvertrages.
  • Beschränkung auf die Mangelberufe entfällt (d.h. Fachkräfte können in allen Berufen, zu denen sie ihre Qualifikation befähigt, arbeiten).
  • Für Fachkräfte besteht die Möglichkeit eines Aufenthalts in Deutschland zur Arbeitsplatzsuche.
  • Erweiterung der Möglichkeiten zum Aufenthalt in Deutschland zur Vervollständigung der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen.
  • Verfahrensvereinfachungen, Zuständigkeitsbündelung bei zentralen Ausländerbehörden sowie beschleunigte Verfahren für Fachkräfte.

Praxistipp

Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz dürfen Arbeitgeber auf eine „leichtere“ Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen hoffen. Besonders hervorzuheben ist der geplante Verzicht auf die sog. Vorrangprüfung. Darunter versteht man die Prüfung, ob für den jeweiligen Arbeitsplatz bevorrechtigte deutsche sowie privilegierte ausländische Arbeitnehmer zur Verfügung stehen. Bei der (beabsichtigten) Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen war bzw. ist dies aktuell in vielen Fällen oftmals ein K.O.-Kriterium.

Ein weiteres Problem in der Praxis stellt für Arbeitgeber die oftmals lange Verfahrensdauer dar. Auch hier soll des Gesetz Abhilfe schaffen: So ist ein „beschleunigtes Fachkräfteverfahren“ vorgesehen, wonach ein Termin zur Visumantragstellung innerhalb von drei Wochen vergeben werden soll. In der Regel soll nach weiteren drei Wochen eine Entscheidung über den Antrag ergehen. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob gerade diese geplante Verfahrensbeschleunigung in der Praxis tatsächlich umgesetzt werden kann, wenn man die aktuelle Bearbeitungsdauer – abhängig vom jeweiligen Drittstaat – von bis zu mehreren Monaten bedenkt.

Felix Müller

Rechtsanwalt

info@BLUEDEX.de