28.12.2018
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz
Das am 19.12.2018 vom Bundeskabinett beschlossene Gesetz soll dem leichteren Zugang von sog. Drittstaatsangehörigen – d.h. Personen, die weder Unionsbürger, Staatsangehörige eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) noch der Schweiz sind – zum deutschen Arbeitsmarkt dienen. Es muss nunmehr noch durch den Bundestag sowie den Bundesrat und wird voraussichtlich Anfang des Jahres 2020 in Kraft treten.
(Geplante) Wesentliche Neuerungen
Für Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige beschäftigen möchten, bietet das Gesetz einige wesentliche Neuerungen, die u.a. die Beschäftigung einfacher gestalten sollen. Dazu gehören im Einzelnen:
Praxistipp
Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz dürfen Arbeitgeber auf eine „leichtere“ Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen hoffen. Besonders hervorzuheben ist der geplante Verzicht auf die sog. Vorrangprüfung. Darunter versteht man die Prüfung, ob für den jeweiligen Arbeitsplatz bevorrechtigte deutsche sowie privilegierte ausländische Arbeitnehmer zur Verfügung stehen. Bei der (beabsichtigten) Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen war bzw. ist dies aktuell in vielen Fällen oftmals ein K.O.-Kriterium.
Ein weiteres Problem in der Praxis stellt für Arbeitgeber die oftmals lange Verfahrensdauer dar. Auch hier soll des Gesetz Abhilfe schaffen: So ist ein „beschleunigtes Fachkräfteverfahren“ vorgesehen, wonach ein Termin zur Visumantragstellung innerhalb von drei Wochen vergeben werden soll. In der Regel soll nach weiteren drei Wochen eine Entscheidung über den Antrag ergehen. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob gerade diese geplante Verfahrensbeschleunigung in der Praxis tatsächlich umgesetzt werden kann, wenn man die aktuelle Bearbeitungsdauer – abhängig vom jeweiligen Drittstaat – von bis zu mehreren Monaten bedenkt.