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EuGH zum Ablöseverbot bei Entsendungen

19.10.2018

  1. Die Entscheidung

Der EuGH (Az.: C-527/16) hat entschieden, dass der wiederholte Rückgriff auf entsandte Arbeitnehmer zur Besetzung desselben Arbeitsplatzes, auch wenn verschiedene Arbeitgeber die Entsendungen vornehmen, weder mit dem Wortlaut noch mit den Zielen von Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 vereinbar ist und somit keine Entsendung i.S.d. Verordnung vorliegt.

  1. Hintergrund

Gegenstand des Urteils war u.a. die Frage, ob ein Verstoß gegen das Ablöseverbot im Rahmen einer Entsendung vorlag. Die österreichische Gesellschaft Alpenrind ließ In den Jahren 2012 bis 2014 in ihrem Schlachthof in Salzburg Fleisch von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern einer ungarischen Gesellschaft zerlegen und verpacken. Sowohl davor als auch danach wurde dieselbe Tätigkeit von anderen entsandten Arbeitnehmern eines anderen ungarischen Arbeitgebers ausgeführt.

  1. Praxistipp

Die Entscheidung bedeutet eine signifikante Verschärfung des sog. Ablöseverbots bei Entsendungen, da es nach ihr nunmehr entscheidend auf den Arbeitsplatz ankommt, der durch den entsandten Arbeitnehmer besetzt wird. Insofern ist es unerheblich, ob die entsandten Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber beschäftigt sind oder nicht. Liegt ein Verstoß gegen das Ablöseverbot vor, ist keine Entsendung i.S.d. der o.g. Verordnung gegeben, wodurch der Arbeitnehmer den Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit am jeweiligen Arbeitsort unterliegt.

Vor diesem Hintergrund sollte beim Einsatz von entsandten Arbeitnehmern dringend darauf geachtet werden, auf welcher Position diese eingesetzt werden (sollen) und ob ein zuvor entsandter Arbeitnehmer abgelöst wird.

Felix Müller

Rechtsanwalt

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