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ArbG Hagen: Reihenfolge der Beteiligung von Schwerbehindertenvertretung und Integrationsamt

12.10.2018

  1. DIE ENTSCHEIDUNG

Das Arbeitsgericht Hagen betrachtet die Arbeitgeberkündigung einer Schwerbehinderten allein deshalb als unwirksam, weil die Schwerbehindertenvertretung nicht schon vor Antragsstellung beim Integrationsamt beteiligt wurde (Urteil vom 6.3.2018 – 5 Ca 1902/17).

 

  1. Hintergrund

 Der Entscheidung liegt eine Kündigungsschutzklage einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin zugrunde. Das Arbeitsgericht Hagen stellte fest, dass die Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgemäßbeteiligt worden sei und gab deshalb der Klage statt. Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung wurde erst 2 Tage nachStellung des Zustimmungsantrags beim LWL-Integrationsamt Westfalen eingeleitet. Die Berufung ist beim LAG Hamm anhängig unter dem Az. 15 Sa 426/18.

 

  1. Praxistipp

Im Lichte der aktuellen Entscheidung ist dringend darauf zu achten, dass die Schwerbehindertenvertretung bereits vor Antragsstellung beim Integrationsamt beteiligt wird. Das Zustimmungsverfahren vor dem Integrationsamt darf also erst eingeleitet werden, wenn eine Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung vorliegt oder die Schwerbehindertenvertretung, trotz ordnungsgemäßer Anhörung, innerhalb einer Woche (ordentliche Kündigung) bzw. innerhalb von 3 Tagen (außerordentliche Kündigung) keine Stellungnahme abgibt.

Christian Fischer

Rechtsanwalt

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