25.03.2019
Erleidet Fremdpersonal, das auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers tätig wird, einen Arbeitsunfall, besteht auch diesbezüglich ein Informationsrecht des Betriebsrats. Das Bundesarbeitsgericht (Az. 1 ABR 48/17) hat mit Beschluss vom 12. März 2019 klargestellt, dass derartige Schadensereignisse in den Anwendungsbereich des § 89 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz fallen, der die Hinzuziehung des Betriebsrates in Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung vorsieht. Unbeachtlich sei in diesem Zusammenhang, ob ein Arbeitsverhältnis mit dem Verunfallten bestehe.
Die Arbeitgeberin erbringt Zustelldienstleistungen und auf ihrem Betriebsgelände sind regelmäßig ca. 2.500 Externe, insbesondere als Kurierfahrer, tätig. Ende 2015 und Anfang 2016 ereignete sich mehrere Arbeitsunfälle bei denen u.a. ein Externer beim Entladen einer Palette in einen Spalt zwischen Transporter und Lagerhalle rutschte. Da es um Schadensereignisse von Betriebsfremden handelte, meldete die Arbeitgeberin die Unfälle weder dem Betriebsrat noch der Berufsgenossenschaft. Im Wege des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens verlangte der Betriebsrat letztlich erfolgreich über zukünftige Arbeitsunfälle von Arbeitnehmern externer Servicepartner informiert zu werden.
Aus Unfälle, die Dritte auf dem Betriebsgelände erleiden, können arbeitsschutzrechtliche Erkenntnisse zum Wohle der unternehmensangehörigen Arbeitnehmer gewonnen werden. Im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber erscheint es daher angezeigt, diesen über Schadensereignisse auf dem Betriebsgelände zu informieren. Ein Anspruch auf Vorlage der Kopien von Unfallanzeigen besteht hingegen nicht.