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BAG: Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist vererbbar

12.05.2019

  1. Die Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 22. Januar 2019 (Az.: 9 AZR 45/16) entschieden, dass im Falle des Todes eines Arbeitnehmers dessen Erben einen Anspruch auf Abgeltung vom Verstorbenen nicht genommener Urlaubstage haben. Es hat damit die Urteile der Vorinstanzen, die der Klage ebenfalls stattgegeben hatten, bestätigt.

  1. Der Hintergrund

Die Klägerin war Alleinerbin ihres am 20. Dezember 2010 verstorbenen Ehemanns, der bis zu seinem Tod bei dem beklagten Arbeitgeber beschäftigt war. Im Todeszeitpunkt standen dem verstorbenen Ehemann noch 25 Urlaubstage zu, die er bis dahin im laufenden Urlaubsjahr noch nicht genommen hatte. Die Ansprüche setzten sich teilweise aus tarifvertraglichem Urlaub nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sowie teilweise aus Zusatzurlaub wegen Schwerbehinderung gem. § 208 Neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX) zusammen.

Nach dem Tod ihres Ehemannes machte die Klägerin Abgeltung für die nicht genommenen 25 Urlaubstage gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber ihres Mannes geltend.

Die Klage hatte in allen drei Instanzen Erfolg. Urlaub ist gemäß § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) grundsätzlich abzugelten, wenn der Arbeitnehmer ihn wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht nehmen konnte. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass dieser Anspruch auf Urlaubsabgeltung vererblich ist und im Fall des Todes des Arbeitnehmers gem. § 1922 Abs. 1 BGB auf dessen Erben übergeht. Dies gelte nicht nur für den gesetzlichen Urlaub nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG, sondern auch für tariflichen Urlaub nach § 26 TVöD und Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 208 SGB IX.

Auch mit dem Argument, die Tarifparteien hätten im Rahmen des TVöD das Verfallsrisiko auf den Arbeitnehmer übertragen wollen, konnte sich der Arbeitgeber nicht durchsetzen.

  1. Praxistipp

Das Bundesarbeitsgericht hat damit klargestellt, dass Urlaubsansprüche unterschiedlicher Natur vererblich sind. Diese Entscheidung dürfte sich auch auf Urlaubsansprüche aus anderen Rechtsgrundlagen übertragen lassen, soweit dort nicht explizit andere Regelungen getroffen wurden. Damit schreibt das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung zur Abgeltung von Urlaubsansprüchen fort und stellt entgegen seiner früheren Rechtsprechung erneut klar, dass Ansprüche auf Urlaubsabgeltung vererblich sind.

Tobias Löser

Rechtsanwalt

info@bluedex.de