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BAG: Bedeutung der 2-Wochen-Frist bei Zustimmung durch das Integrationsamt

03.07.2020

1. Ausgangslage

Für außerordentliche Kündigungen gilt die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB. Danach muss die Kündigung spätestens zwei Wochen nachdem der Arbeitgeber Kenntnis von den maßgebenden Tatsachen erlangt hat, zugehen. In der Praxis bestehen dann Probleme, wenn einem schwerbehinderten Menschen eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ausgesprochen werden soll. Denn angesichts des Sonderkündigungsschutzes ist in diesem Fall zunächst die Zustimmung des Integrationsamts zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung einzuholen. Dies wird regelmäßig nicht innerhalb der kurzen Zweiwochenfrist gelingen. Im IX. Sozialgesetzbuch ist deswegen geregelt, dass die Kündigung auch nach Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 BGB erklärt werden kann, wenn die „unverzüglich“ nach Erteilung der Zustimmung erklärt wird (§ 174 Abs. 5 SGB IX).

2. BAG: Zeitspanne von mehr als einer Woche i.d.R. nicht mehr „unverzüglich“

In einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 27.02.2020 – 2 AZR 390/19) hat sich das Bundesarbeitsgericht mit dem Kriterium „unverzüglich“ auseinandergesetzt. Dabei hat es zunächst klargestellt, dass „unverzüglich“ auch im Rahmen des § 174 Abs. 5 SGB IX entsprechend der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 BGB „ohne schuldhaftes Zögern“ bedeutet. Sodann hat das BAG als Leitlinie vorgegeben, dass jedenfalls nach einer Zeitspanne von mehr als einer Woche ohne das Vorliegen besonderer Umstände grundsätzlich keine Unverzüglichkeit mehr vorliegt.

3. Empfehlung für die Praxis

In der Praxis bereitet die Einhaltung der kurzen Zweiwochenfrist sowie der „unverzüglichen“ Handlung immer wieder Probleme. Entscheidend sind regelmäßig, dass interne Ermittlungen zügig vorangetrieben werden. Die Frist beginnt allerdings auch erst zu laufen, wenn der Arbeitgeber Kenntnis von den Umständen hat. Dies ist nicht bereits beim ersten Verdacht der Fall. Erteilt das Integrationsamt seine Zustimmung und erfährt der Arbeitgeber davon (und sei es auch nur fernmündlich), so muss dieser sofort handeln. Umsichtiges Vorbereiten der Kündigung und eine gute Organisation der Zustellung der Kündigung sind zielführend.

Dr. Elena Heimann

Rechtsanwältin

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