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BAG: Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts bei vereinbarter Altersgrenze

24.01.2019

  1. Die Entscheidung

Das BAG hat mit Urteil vom 19. Dezember 2018 (7 AZR 70/17) entschieden, dass die Regelung in § 41 Satz 3 SGB VI, die es den Arbeitsvertragsparteien ermöglicht, im Falle der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen der Regelaltersgrenze den Beendigungszeitpunkt durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses hinauszuschieben, wirksam und mit höherrangigem Recht vereinbar ist.

  1. Hintergrund

Der im Juli 1949 geborene Kläger war bei dem beklagten Land als Lehrer beschäftigt. Nach der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Regelung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder endete das Arbeitsverhältnis wegen Erreichens der Regelaltersgrenze am 31. Januar 2015.

Am 20. Januar 2015 vereinbarten die Parteien, dass das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des 31. Juli 2015 endet. Mit Schreiben vom 3. Februar 2015 ordnete die Schulleiterin zunächst an, dass der Kläger in der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. Juli 2015 jederzeit widerruflich über seine vertraglich festgelegte Regelstundenzahl hinaus weitere 4 Wochenstunden Unterricht zu erteilen hatte.

Mit Schreiben vom 4. März 2015 wurde sodann die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit des Klägers mit Wirkung vom 1. Februar 2015 auf 25,5 Wochenstunden erhöht.

Mit der erhobenen Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der vereinbarten Befristung am 31. Juli 2015 endete. Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

  1. Praxistipp

Wurde vertraglich vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet, kann der Beendigungszeitpunkt – grundsätzlich auch wiederholt – vor dessen Eintritt wirksam hinausgeschoben werden. Insofern schafft das Urteil an diesem Punkt Rechtsklarheit.

Unentschieden blieb jedoch vom BAG die Frage, ob mit der Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts gleichzeitig eine Änderung der (übrigen) Vertragsbedingungen (wie z.B. Arbeitszeit) erfolgen kann. Aufgrund der diesbezüglich noch unklaren Rechtslage sollte – sofern im Einzelfall gewünscht – eine gesonderte Vereinbarung über eine Änderung der Vertragsbedingungen erfolgen.

Felix Müller

Rechtsanwalt

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