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BAG: Keine Erstattung von Fortbildungskosten nach unwirksamer Kündigung

16.11.2018

  1. Die Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 02. Oktober 2018 (Az. 5 AZR 376/17) entschieden, dass ein Arbeitnehmer, dem zu Unrecht gekündigt wurde, für die Zeit des Annahmeverzugs sich anderweitig erzieltes Gehalt anrechnen lassen muss. Dabei kann der Arbeitnehmer Kosten nicht in Abzug bringen, die er auf sich genommen hat, um die neue Stelle antreten zu können.

  1. Der Hintergrund

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der als Pilot bei einem Luftfahrtunternehmen beschäftigt war. Bei seinem bisherigen Arbeitgeber flog er ausschließlich die dort eingesetzten Flugzeuge des Typs Fokker 100, für die er eine sog. Musterberechtigung besaß. Diese ist notwendig, um einen bestimmten Flugzeugtyp fliegen zu dürfen.

Dem Arbeitnehmer wurde von seinem Arbeitgeber  die Kündigung ausgesprochen. Diese Kündigung war allerdings unwirksam, sodass das Arbeitsverhältnis fortbestand. Der Arbeitnehmer fand zwischenzeitlich eine anderweitige Stelle. Voraussetzung für diese Stelle war allerdings der vorherige Erwerb einer Musterberechtigung für Flugzeuge der Typen Airbus A320 und Boeing 757/767. Diese erwarb der Arbeitnehmer auf eigene Kosten.

Der Arbeitnehmer verlangte von seinem ehemaligen Arbeitgeber die Differenz des Gehalts, das er bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens auf der alten Stelle verdient hätte und desjenigen, das er bei seinem neuen Arbeitgeber verdiente. Zusätzlich meinte der Kläger, dass bzgl. des zwischenzeitlichen Verdiensts wertmindernd die Kosten zu berücksichtigen seien, die er für die Erlangung der Musterberechtigung für die Flugzeuge der Typen Airbus A320 und Boeing 757/767 aufgewandt hatte.

Das Landesarbeitsgericht hatte dem Arbeitnehmer noch die Möglichkeit der Kostenanrechnung zugesprochen.

Entgegen dieser Auffassung der Vorinstanz hat das Bundesarbeitsgericht eine solche Kürzungsmöglichkeit verneint. Denn grundsätzlich ist gem. § 11 Nr. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) derjenige Verdienst auf Zahlungen des ehemaligen Arbeitgebers aus Annahmeverzug anzurechnen, den der Arbeitnehmer bei einem anderen Arbeitgeber erhält. Hiervon können keine Aufwendungen in Abzug gebracht werden, die allein den Interessen des Arbeitnehmers dienen. Denn das Kündigungsschutzverfahren zielt darauf ab, den bisherigen Arbeitsplatz zu erhalten. Damit kann der Arbeitnehmer aber auch höchstens solche Aufwendungen ersetzt verlangen, die für seine beim bisherigen Arbeitgeber bestehenden Pflichten notwendig sind. Dies wäre hier z.B. bei Fortbildungen zum Erhalt der Mustererlaubnis für den Flugzeugtyp Fokker 100 der Fall gewesen. Da bei dem alten Arbeitgeber aber weder Flugzeuge des Typs Airbus A320, noch des Typs Boeing 757/767 eingesetzt werden, waren die Kosten zur Erlangung der entsprechenden Mustergenehmigung nicht in Abzug zu bringen.

  1. Praxistipp

Arbeitnehmer werden im Fall einer Kündigung häufig versuchen, eine anderweitige Stelle zu finden. Falls sich die Kündigung als unwirksam herausstellen sollte, ist der Arbeitgeber dabei dazu verpflichtet, dem (ehemaligen) Arbeitnehmer das Gehalt nachzuzahlen. Hatte dieser zwischenzeitlich andere Vergütungen erhalten, muss die Differenz gezahlt werden, die dem Arbeitnehmer aufgrund möglicherweise schlechterer Bezahlung beim neuen Arbeitgeber entgangen ist. Mögliche Aufwendungen, die allein im Interesse des Arbeitnehmers liegen, sind aber nicht wertmindernd bei der Berechnung des Arbeitsentgelts beim neuen Arbeitgeber zu berücksichtigen.

Tobias Löser

Rechtsanwalt

info@BLUEDEX.de