27.10.2019
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 24. September 2019 (Az. 9 AZR 491/19) entschieden, dass Arbeitnehmer, die sich in der Freistellungsphase der Altersteizeit im sog. „Blockmodell“ befinden, für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung haben.
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der bis Ende November 2014 in Vollzeit bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war. Ab dem 01. Dezember vereinbarte er mit seinem Arbeitgeber die Durchführung von Altersteilzeit dergestalt, dass bis 31. März 2016 weiterhin die volle Arbeitsleistung zu erbringen war und der Arbeitnehmer sodann bis 31. Juli 2017 freigestellt wurde (sog. Blockmodell).
Dem Kläger wurde das (wegen der Altersteilzeitvereinbarung reduzierte) Gehalt auch für die Freistellungsphase gezahlt, er erhielt für diese Zeit allerdings keine Abgeltung für die Urlaubstage, die er aufgrund der Freistellung wegen Altersteilzeit nicht hatte nehmen können.
Die Klage auf Abgeltung der Urlaubstage für die Zeit der Freistellungsphase blieb in allen Instanzen erfolglos.
Das Bundesarbeitsgericht verweist darauf, dass sich der Anspruch auf Urlaub gem. § 3 BUrlG nach der Anzahl der Arbeitstage des Arbeitnehmers richtet. Die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell ist hierbei mit null Arbeitstagen anzusetzen, sodass bereits keine Urlaubstage entstehen, die abgegolten werden müssten. Dieser für den gesetzlichen Urlaub geltende Grundsatz gilt – soweit die Arbeitsvertragsparteien nichts anderes vereinbaren – auch für über den gesetzlichen Urlaub hinausgehenden vertraglichen Mehrurlaub.
Altersteilzeit ist sowohl bei Arbeitgebern als auch bei Arbeitnehmern ein beliebtes Modell. Das Bundesarbeitsgericht stellt in seiner Entscheidung klar, dass Arbeitnehmer in der Freistellungsphase was den Urlaub angeht nicht mit den arbeitenden Kollegen gleichgestellt werden müssen, sondern sich die Berechnung der Urlaubstage nach den allgemeinen Grundsätzen vollzieht. Damit hat es die bisherige ganz übliche Praxis der Arbeitgeber bestätigt und insoweit Rechtssicherheit geschaffen.