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BAG: Sachgrundlose Befristung trotz Vorbeschäftigung möglich

05.09.2019

  1. Die Entscheidung

Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich nur bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig und wenn mit demselben Arbeitgeber nicht bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis, sei es befristet oder unbefristet, bestand (vgl. § 14 Abs. 2 TzBfG). Liegt die Vorbeschäftigung jedoch 22 Jahre zurück, steht dieser Umstand einer erneuten sachgrundlosen Befristung nicht entgegen, dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 21.08.2019 (Az. 7 AZR 452/17) entschieden.

 

  1. Hintergrund

Die Klägerin war in den Jahren 1991 und 1992 bei der Beklagten als Hilfsbearbeiterin für Kindergeld zuständig. Mit Wirkung vom 15.10.2014 erfolgte eine erneute befristete Einstellung als Telefonserviceberaterin ohne Sachgrund. Da das Arbeitsverhältnis von Seiten der Beklagten nicht über den 30.06.2016 verlängert wurde, berief sich die Mitarbeiterin im Rahmen ihrer Entfristungsklage auf die Vorbeschäftigungszeiten in den frühen 1990er-Jahren.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvL 7/14; 1 BvR 1375/14) die bisherige Rechtsprechungspraxis der Arbeitsgerichte, Vorbeschäftigungszeiten, die länger als drei Jahre zurückliegen, im Rahmen des § 14 Abs. 2 TzBfG grundsätzlich nicht zu berücksichtigen als mit dem Gesetzeswortlaut unvereinbar erklärt hatte, bot sich nunmehr dem Bundesarbeitsgericht erstmals wieder die Gelegenheit, sich mit der Frage befristungsschädlicher Vorbeschäftigungszeiten zu befassen. 22 Jahre zurückliegende Beschäftigungszeiten seien, so die obersten Arbeitsrichter, jedenfalls unbeachtlich.

 

  1. Praxistipp

Jegliche, irgendwann einmal in der Vergangenheit bestandene Vorbeschäftigungszeiten ist mithin nicht schädlich für die Begründung eines neuen, sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses. Es bleibt jedoch die unbeantwortete Frage, wie weit die Vorbeschäftigung zurückliegen muss, um die Wirksamkeit der sachgrundlosen Befristung nicht zu gefährden. In der Praxis kann daher nur dazu geraten werden, Befristungen mit Arbeitnehmern, die bereits im Unternehmen beschäftigt waren, auf einen Sachgrund im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG zu stützen.

Christian Munsch

Rechtsanwalt

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