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BAG: Sonderurlaub erfüllt auch gesetzl.Urlaubsanspruch

08.04.2019

  1. Die Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 19. März 2019 (Az.: 9 AZR 315/17) entschieden, dass einem Arbeitnehmer, dem im gesamten Urlaubsjahr Sonderurlaub gewährt wurde, nicht zusätzlich der gesetzliche Mindesturlaub zusteht. Mit diesem Urteil gibt das Gericht explizit seine bisherige, gegenteilige Rechtsprechung vom 06. Mai 2014 (Az.: 9 AZR 678/12) auf.

  1. Der Hintergrund

Die Arbeitnehmerin war bereits seit 1991 bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt. Auf eigenen Wunsch hin gewährte ihr der Arbeitgeber zunächst für ein Jahr (01. September 2013 bis 31. August 2014), später für ein weiteres Jahr (bis 31. August 2015), unbezahlten Sonderurlaub.

Nach ihrer Rückkehr verlangte die Arbeitnehmerin Abgeltung für ihren Jahresurlaub für das Jahr 2014, da sie ihn aufgrund des Sonderurlaubs nicht habe nehmen können.

Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage der Arbeitnehmerin ab, nachdem die Vorinstanz ihr unter Verweis auf die frühere Rechtsprechung noch stattgegeben hatte. Jedenfalls dann, wenn – wie vorliegend im Jahr 2014 – im gesamten Urlaubsjahr keine Arbeitsleistung zu erbringen ist, entsteht auch kein Anspruch auf den gesetzlichen Erholungsurlaub. Damit gibt das Bundesarbeitsgericht seine frühere, anderslautende Rechtsprechung auf und beugt sich der Kritik, die diese im Schrifttum erfahren hatte.

  1. Praxistipp

Gerade viele größere Arbeitgeber bieten ihren Arbeitnehmern Sabbaticals oder andere Möglichkeiten eines langandauernden Sonderurlaubs an. Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt klargestellt, dass Urlaub, der aufgrund des Sonderurlaubs nicht genommen werden konnte, weder nachzugewähren, noch abzugelten ist. Dies gilt jedenfalls immer dann, wenn das gesamte Urlaubsjahr betroffen ist. Vor diesem Hintergrund muss – vorbehaltlich anderer, z.B. tarifvertraglicher, Regelungen – dem Arbeitnehmer nach der Rückkehr aus dem Sonderurlaub in diesen Fällen keine Urlaubsabgeltung gezahlt werden.

Abzuwarten bleibt, ob auch das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung auch auf kürzeren Sonderurlaub innerhalb eines Urlaubsjahres ausdehnen wird.

Tobias Löser

Rechtsanwalt

info@bluedex.de