10.06.2019
1. Die Entscheidung
Stellt der Arbeitnehmer einen Antrag auf Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit während der Elternzeit (sog. Elternteilzeit), muss der Arbeitgeber gem. § 15 Abs. 7 S. 4 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) innerhalb von vier Wochen ab Antragstellung mit schriftlicher Begründung darlegen, welche dringenden betrieblichen Gründe dem Begehren entgegenstehen. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 11. Dezember 2018 (Az. 9 AZR 298/18) klargestellt, dass allein diese im Ablehnungsschreiben benannten Gründe den Prüfungsmaßstab für die Entscheidung des Arbeitsgerichts über die wirksame Ablehnung der Elternteilzeit bilden. Ein Nachschieben von Gründen im gerichtlichen Verfahren ist nicht möglich.
2. Hintergrund
Die im Bereich Accounting beschäftigte Arbeitnehmerin begehrte die Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit während der Elternzeit von 37,5 Stunden auf 20 Stunden. Der Arbeitgeber lehnte das Teilzeitbegehren u.a. mit der schriftlichen Begründung ab, dass er den Arbeitsplatz für die Dauer der Elternzeit bereits mit einem anderen Mitarbeiter besetzt habe und darüber hinaus kein Beschäftigungsbedarf bestehe. Im gerichtlichen Verfahren begründete der beklagte Arbeitgeber die Ablehnung nunmehr mit der neuen Argumentation, sie habe sämtliche Tätigkeiten der Klägerin auf Kollegen bzw. externe Dienstleister verteilt, so dass aus diesem Grund kein Beschäftigungsbedarf bestehe.
Das Bundesarbeitsgericht hat diesen neuen Vortrag nicht berücksichtigt, vielmehr müsse sich bereits aus dem Ablehnungsschreiben selbst der wesentliche Kern der betrieblichen Hinderungsgründe ergeben. Nur dadurch habe der Arbeitnehmer eine tatsachenbasierte Beurteilungsgrundlage für die Einschätzung der Erfolgsaussichten einer etwaigen Klage.
3. Praxistipp
Will der Arbeitgeber das Begehren eines Arbeitnehmers auf Verringerung und/ oder Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit nach BEEG oder TzBfG ablehnen, unterliegt er hohen Begründungshürden. Schweigt er auf den Antrag, so fingiert das Gesetz die Zustimmung des Arbeitgebers zu dem Verringerungs-/ Verteilungswunsch. Das Ablehnungsschreiben sollte daher sehr ausführlich sein und idealerweise mehrere verschiedene Ablehnungsgründe detailliert benennen, die dem Teilzeitbegehren als zwingende Hindernisse entgegenstehen.