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BAG: Verfallklauseln in den meisten Fällen unwirksam

09.10.2018

  1. Die Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 18. September 2018 (Az. 9 AZR 162/18)  entschieden, dass arbeitsvertragliche Verfallklauseln unwirksam sind, sofern sie gesetzliche Mindestlohnansprüche nicht ausdrücklich vom Wirkungsbereich ausschließen. Hiervon betroffen sind jedenfalls alle Arbeitsverträge, die ab Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes (MiLoG) am 01. Januar 2015 abgeschlossen wurden.

  1. Hintergrund

Erfolgreich geklagt hatte ein Arbeitnehmer auf Urlaubsabgeltung außerhalb der im Arbeitsvertrag enthaltenen 3-monatigen Ausschlussfrist. Das Bundesarbeitsgericht verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung, mit der Begründung, dass die einschlägige Ausschlussfrist intransparent und daher unwirksam sei.

  1. Praxistipp

Die Entscheidung betrifft alle Arbeitsverhältnisse, auch wenn Mindestlohn gar keine Rolle spielt. Demnach stellen die nach den genannten Maßstäben unwirksamen Verfallklauseln ein erhebliches finanzielles Risiko dar, das auch zu einer Rückstellungspflicht innerhalb des Unternehmens bzw. des Konzerns führen kann. Möglicherweise sind daher Anpassungen der bereits bestehenden Arbeitsverträge sinnvoll. Beim Abschluss von Neuverträgen ist künftig dringend auf die wirksame Formulierung der Ausschlussklauseln zu achten.

 

Christian Fischer

Rechtsanwalt

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