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Betriebsratsanhörung bei Probezeitkündigung

01.02.2019

  1. Die Entscheidung

Bei einer Kündigung in der Probezeit genügt der Arbeitgeber seiner Informationspflicht gegenüber dem Betriebsrat bereits dann, wenn er das personenbezogene Werturteil mitteilt, auf dessen Grundlage die Kündigung ausgesprochen werden soll. Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Az. 3 Sa 196/17) ist mit dieser Entscheidung vom 14. März 2018 der Auffassung des Klägers entgegengetreten, ein bloßes Werturteil sei zu unbestimmt und unsubstantiiert.

  1. Hintergrund

Der Arbeitnehmer war bei dem beklagten Verein als Leiter des Rettungsdienstes eingestellt worden. Da der Verein mit den Leistungen des Mitarbeiters nicht zufrieden war, entschloss er sich zum Ausspruch einer ordentlichen Kündigung in der Probezeit. Gegenüber dem Betriebsrat begründete der Beklagte seinen Kündigungsentschluss mit folgenden Worten: „Die Kündigung ist erforderlich, weil sich Herr A. aus unserer Sicht in der Probezeit nicht bewährt und die in ihn gesetzten Erwartungen nicht erfüllt hat.“ Wie schon das Arbeitsgericht Rostock in erster Instanz bewertete das Landesarbeitsgericht diese Mitteilung als völlig ausreichend im Rahmen der Betriebsratsbeteiligung.

  1. Praxistipp

Die Arbeitsgerichte stellen im Rahmen der Prüfung der ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung vielfach hohe Hürden auf, so dass die Wirksamkeit der jeweiligen Kündigung oftmals mit der Vollständigkeit der vorherigen Betriebsratsanhörung steht und fällt. Umso erfreulicher ist die nunmehr gefestigte arbeitsgerichtliche Rechtsprechung, die für die Anhörung zur Kündigung in der Probezeit ein bloßes Werturteil über die Frage der Bewährung genügen lässt.

Christian Munsch

Rechtsanwalt

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