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BAG zu den Anforderungen an den Ausgleich des Arbeitszeitguthabens in gerichtlichem Vergleich

22.12.2019

  1. Die Entscheidung

Regelmäßig sehen gerichtliche Vergleiche, aber auch Aufhebungsverträge, eine Freistellungsklausel vor, nach der der Arbeitnehmer unwiderruflich von der Erbringung seiner Arbeitsleistung bis zum Beendigungsdatum freigestellt wird. Im Gegenzug, so das Ziel des Arbeitgebers, sollen etwaige Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche ausgeglichen werden. Beides muss jedoch deutlich aus dem Vergleich bzw. Aufhebungsvertrag ersichtlich sein, dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 20.11.2019 (Az. 5 AZR 578/18) noch einmal herausgestellt.

 

  1. Hintergrund

Der Entscheidung zu Grunde lag der Kündigungsrechtsstreit einer Sekretärin nach außerordentlicher Kündigung. Im Gütetermin schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, der eine unwiderrufliche Freistellung vorsah, nach der Urlaubsansprüche durch die Freistellung in Natura gewährt werden sollten. Eine Regelung zum Ausgleich des Arbeitszeitkontos enthielt der Vergleich ebenso wenig wie eine Abgeltungsklausel. In einem Folgeprozess machte die Klägerin die Abgeltung ihrer Überstunden in Geld geltend, diese habe sie auf Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abbauen können. Zu Recht, so das Bundesarbeitsgericht: Da der Vergleich keine Regelung zum Ausgleich des Arbeitszeitkontos enthalte, bestehe ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung der Überstunden.

 

  1. Praxistipp

Der Vergleich litt aus Arbeitgebersicht unter zwei wesentlichen Mängeln: Zum einen dem Fehlen der Ausgleichsklausel, zum anderen einer Regelung zum Abbau der Überstunden. Eine unwiderrufliche Freistellung sollte somit immer unter Anrechnung etwaiger Urlaubsansprüche und/oder Freizeitausgleichansprüche erfolgen, um Folgestreitigkeiten zu vermeiden.

 

 

Christian Munsch

Rechtsanwalt

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