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BAG zu Überstundenzuschlägen bei Teilzeit

11.02.2019

  1. Die aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat am 19. Dezember 2018 entschieden, dass Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitbeschäftigten (bereits) für die Arbeitszeit geschuldet werden, die über die Teilzeitquote hinausgehen, und nicht erst bei Überschreitung der Arbeitszeit einer Vollzeittätigkeit (Az. 10 AZR 231/18).

 

  1. Hintergrund

Lange Zeit herrschte des Grundverständnis vor, dass Überstundenzuschläge (nur) die über eine Vollzeitbeschäftigung hinausgehende Beanspruchung ausgleichen sollten. Daher ging die herrschende Meinung davon aus, dass Überstundenzuschläge nicht zu leisten seien, wenn ein Teilzeitbeschäftigter über seine Teilzeitquote hinaus beschäftigt wurde, aber die Arbeitszeit einer Vollzeittätigkeit nicht überschritt.

Der 6. Senat des BAG erteilte dieser Einschätzung bereits mit Urteil vom 23.03.2017 eine Absage (Az. 6 AZR 161/16) und argumentierte, dass eine identische Belastungsgrenze für vollzeit- und teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer die Teilzeitbeschäftigten unmittelbar ungleich behandeln würde, da für ihr Arbeitsverhältnis eine höhere individuelle Belastungsgrenze gezogen werde. Dies verstieße gegen das Diskriminierungsverbot aus § 4 Abs. 1 TzBfG. Der 10. Senat sorgte zunächst für Rechtsunsicherheit, da er sich dieser Einschätzung zunächst nicht anschloss (Urteil vom 26.04.2017 – 10 AZR 589/15). Nun gab der 10. Senat seine abweichende Rechtsprechung ausdrücklich auf. Er stellte fest, dass eine Teilzeitbeschäftigte mit vereinbarter Jahresarbeitszeit Ansprüche auf Mehrarbeitszuschläge für alle Arbeitsstunden hat, die über ihre individuell festgelegte Arbeitszeit hinausgehen.

 

  1. Praxistipp

In der konkreten Entscheidung, von der bisher nur die Pressemitteilung vorliegt, ging es um eine tarifliche Regelung zu Mehrarbeitszuschlägen. Angesichts der nun einheitlichen Rechtsprechung beider Senate ist jedoch davon auszugehen, dass dieser Grundsatz auch auf entsprechende Klauseln in Arbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen anzuwenden ist. Die Entscheidung ist daher ein guter Anlass, die Abrechnung von Mehrarbeitszuschlägen bei Teilzeitbeschäftigten im eigenen Unternehmen auf den Prüfstand zu stellen.

Dr. Elena Heimann

Rechtsanwältin

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