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BAG zu Urlaubsansprüchen nach Elternzeit

09.04.2019

1. Die Entscheidung
Das BAG hat mit Urteil vom 19. März 2019 (9 AZR 362/18) entschieden, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch nach §§ 1, 3 Absatz 1 BUrlG auch für den Zeitraum der Elternzeit besteht, der Arbeitgeber diesen jedoch nach § 17 Absatz 1 Satz 1 BEEG kürzen kann. Diese Regelung steht im Einklang mit dem Unionsrecht.

2. Hintergrund
Gem. § 17 Absatz 1 Satz 1 BEEG kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen.
Die klagende Arbeitnehmerin war bei der beklagten Arbeitgeberin seit dem 1. Juni 2001 als Assistentin der Geschäftsleitung beschäftigt. Sie befand sich u.a. vom 1. Januar 2013 bis zum 15. Dezember 2015 durchgehend in Elternzeit. Die Arbeitnehmerin kündigte das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2016 und beantragte, unter Einbeziehung der während der Elternzeit entstandenen Urlaubsansprüche, ihr für den Zeitraum der Kündigungsfrist Urlaub zu gewähren. Mittels Schreiben erteilte ihr die Arbeitgeberin vom 4. April bis zum 2. Mai 2016 Urlaub, die Gewährung des auf die Elternzeit entfallenden Urlaubs lehnte sie jedoch ab. Zuletzt machte die Arbeitnehmerin mit ihrer Klage noch die Abgeltung von 89,5 Arbeitstagen Urlaub aus dem Zeitraum ihrer Elternzeit geltend. Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.
Nach dem BAG steht § 17 Absatz 1 Satz 1 BEEG im Einklang mit dem Unionsrecht. So verstoße die Kürzung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs weder gegen Art. 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) noch gegen § 5 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub im Anhang der Richtlinie 2010/18/EU. Denn das Unionsrecht verlange nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht, Arbeitnehmer, die wegen Elternzeit im Bezugszeitraum nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet waren, Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben.

3. Praxistipp
Für die wirksame Kürzung von Urlaubsansprüchen ist es notwendig, dass der Arbeitgeber eine darauf gerichtete empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung abgibt. Hierfür ist es nach dem BAG ausreichend, dass für den Arbeitnehmer erkennbar ist, dass der Arbeitgeber von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will. Vom Kürzungsrecht umfasst ist neben dem gesetzlichen (Mindest-)Urlaub auch der vertragliche Mehrurlaub, sofern keine von § 17 Absatz 1 Satz 1 BEEG abweichende Regelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart wurde.
Sofern der Arbeitgeber von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will, ist darauf zu achten, dass dies nur für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit zulässig ist.

Felix Müller

Rechtsanwalt

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