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BAG zur betriebsbedingten Kündigung

23.05.2019

1. Die Entscheidung
Das BAG hat mit Urteil vom 16. Mai 2019 (6 AZR 329/18) klargestellt, dass der Anspruch nach § 164 Abs. 4 SGB IX (bis 31. Dezember 2017: § 81 Abs. 4 SGB IX aF), wonach Schwerbehinderte von ihrem Arbeitgeber bis zur Grenze der Zumutbarkeit die Durchführung des Arbeitsverhältnisses entsprechend ihrer gesundheitlichen Situation verlangen können, keine Beschäftigungsgarantie beinhaltet. Der Arbeitgeber kann eine unternehmerische Entscheidung treffen, welche den bisherigen Arbeitsplatz des Schwerbehinderten durch eine Organisationsänderung entfallen lässt. Dessen besonderer Beschäftigungsanspruch ist dann erst bei der Prüfung etwaiger Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten auf einem anderen freien Arbeitsplatz zu berücksichtigen.

2. Hintergrund
Der schwerbehinderte Kläger war langjährig bei der insolventen Arbeitgeberin beschäftigt. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt im Rahmen des zunächst in Eigenverwaltung betriebenen Insolvenzverfahrens. Zuvor hatte die Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste i.S.d. § 125 Abs. 1 InsO geschlossen, auf welcher der Name des Klägers enthalten war. Dessen Arbeitsplatz musste wegen Umverteilung der noch verbliebenen Aufgaben nicht mehr besetzt werden. Die von ihm verrichteten Hilfstätigkeiten wurden von den verbliebenen Fachkräften miterledigt. Andere Tätigkeiten konnte der Kläger nicht ausüben. Der Kläger klagte gegen die Kündigung, da er diese für unwirksam hielt und berief u.a. auf den Beschäftigungsanspruch aus § 81 Abs. 4 SGB IX aF.
Nach dem BAG hatten die Vorinstanzen die Klage zurecht abgewiesen. Der Beschäftigungsanspruch aus § 81 Abs. 4 SGB IX aF komme mangels geeigneter Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht zum Tragen. Die Arbeitgeberin sei nicht verpflichtet gewesen, für den Kläger einen Arbeitsplatz zu schaffen oder zu erhalten, den sie nach ihrem Organisationskonzept nicht mehr benötigt.

3. Praxistipp
Das BAG stellt mit seiner Entscheidung klar, dass der Anspruch nach § 164 Abs. 4 SGB IX (bis 31. Dezember 2017: § 81 Abs. 4 SGB IX aF) einem Schwerbehinderten keine „Arbeitsplatzgarantie“ verschafft. Der Beschäftigungsanspruch setzt vielmehr ein Beschäftigungsverhältnis voraus. Entfällt ein Arbeitsplatz aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung, ist eine Beschäftigungsmöglichkeit auf diesem Arbeitsplatz jedoch gerade nicht mehr gegeben. Eine betriebsbedingte Kündigung ist somit grundsätzlich möglich.

Felix Müller

Rechtsanwalt

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