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BAG zur Frist für die Anhörung bei außerordentlicher (Verdachts-) Kündigung

15.12.2019

1. Die Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Beschluss vom 27.06.2019 (2 ABR 2/19), der nun mit Begründung vorliegt, zur Frist für die Anhörung eines Arbeitnehmers bei einer außerordentlichen Kündigung Stellung genommen. Es hat entschieden, dass die Anhörung innerhalb einer kurzen Frist erfolgen muss, die im Allgemeinen nicht mehr als eine Woche nach Bekanntwerden von Anhaltspunkten für den Kündigungssachverhalt beträgt. Wenn besondere Umstände vorliegen, kann diese Frist jedoch überschritten werden. Solche besonderen Umstände können vorliegen, wenn ein den maßgeblichen Sachverhalt mitteilender Arbeitnehmer aus berechtigten Gründen zunächst darum bittet, keine Anhörung durchzuführen und der Arbeitgeber mit dem Abwarten seine Rücksichtnahmepflicht gegenüber diesem Arbeitnehmer erfüllt.

 

2. Hintergrund

In dem entschiedenen Verfahren begehrte die Arbeitgeberin vor den Arbeitsgerichten die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden. Das nach § 103 BetrVG erforderliche Zustimmungsersetzungsverfahren muss in diesem Fall innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB eingeleitet werden. Hintergrund war, dass eine Arbeitnehmerin dem Vorsitzenden des Betriebsrats  sexuelle Belästigung vorgeworfen hatte, sich damit jedoch zunächst nur vertraulich an die Arbeitgeberin wandte. Im Anschluss erkrankte sie und ließ die Arbeitgeberin nach drei Wochen wissen, dass sie nun doch eine offizielle Untersuchung wünsche und reichte eine schriftliche Stellungnahme ein. Am Folgetag wurde der Vorsitzende des Betriebsrats zu den Vorwürfen gegen ihn angehört und nach der Verweigerung des Betriebsrats, die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung zu erteilen, das Zustimmungsersetzungsverfahren eingeleitet. Das zuständige LAG hat den Antrag abgewiesen, da die Arbeitgeberin wegen Versäumung der 2-Wochen-Frist das Recht zur außerordentlichen Kündigung verloren habe. Diese Entscheidung hat das BAG nun aufgehoben und klargestellt, dass die Arbeitgeberin berechtigterweise zuwarten durfte, weil die Arbeitgeberin eine Pflicht zur Verschwiegenheit aus einer Konzernbetriebsvereinbarung zum Schutz der Beschäftigten vor Diskriminierung traf. Denn die Arbeitnehmerin hatte ursprünglich ausdrücklich um vertrauliche Behandlung gebeten. Das BAG hat jedoch klargestellt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordern muss, innerhalb einer kurzen Frist zu erklären, ob er auf die Vertraulichkeit der Mitteilung verzichtet.

 

3. Empfehlung für die Praxis

Mit dieser Entscheidung führt das BAG seine bisherige Rechtsprechung fort. Die Einhaltung der 2-Wochen-Frist bei außerordentlichen Kündigungen führt in der Praxis immer wieder zu Beratungsbedarf. Arbeitgeber sind nach wie vor gut beraten, bei Verdachtsfällen interne Ermittlungen zügig durchzuführen und eine Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers möglichst innerhalb einer Woche anzuberaumen. Sofern jedoch berechtigte Interessen von Whistleblowern oder Opfern hinzutreten, die ein Arbeitgeber zu berücksichtigen hat, kann auch ein größerer Zeitraum verstreichen.

Dr. Elena Heimann

Rechtsanwältin

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