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BAG zur pauschalen Abgeltung von Überstunden

15.09.2019

  1. Die Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 26. Juni 2019 (Az. 5 AZR 452/18) die Anforderungen an die Bestimmtheit pauschaler Überstundenabgeltungsklauseln konkretisiert.

 

  1. Hintergrund

Der Kläger ist bei der beklagten Gewerkschaft als Gewerkschaftssekretär beschäftigt. Die Parteien haben „Vertrauensarbeit“ vereinbart. Der Mitarbeiter kann demnach selbst über Beginn und Ende seiner Arbeitszeit entscheiden. Die auf das Arbeitsverhältnis anwendbare tarifvertragsersetzende Gesamtbetriebsvereinbarung enthält eine Bestimmung, wonach Gewerkschaftssekretäre, die regelmäßig Mehrarbeit leisten, als Ausgleich pauschal neun freie Arbeitstage im Kalenderjahr erhalten. Alle anderen Beschäftigten erhalten für jede geleistete Überstunde einen Anspruch auf Freizeitausgleich mit einem Überstundenzuschlag in Höhe von 30 % bzw. eine entsprechende Überstundenvergütung. Der Kläger verlangte Vergütung für rund 256 geleistete Überstunden. Die Beklagte hat den vorgetragenen Umfang der Mehrarbeit bestritten und sich im Übrigen auf die Abgeltungsklausel berufen. Nachdem der Kläger mit seinem Begehren in den Vorinstanzen gescheitert ist, hatte die Klage nun Erfolg.

Die Abgeltungsklausel ist unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht stellt hierzu klar, dass die Voraussetzung „Regelmäßigkeit“ gegen das Gebot der Normenklarheit verstößt und den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Die „Regelmäßigkeit“ von Überstunden ist kein taugliches Abgrenzungskriterium dafür, ob die in Streit stehende Abgeltungsklausel für den betroffenen Personenkreis Anwendung findet und nicht.

 

  1. Praxistipp

Pauschale Abgeltungen bleiben in Betriebsvereinbarungen weiterhin zulässig, solange sie hinreichend bestimmt sind und den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzen. Dies dürfte auch für Regelungen in Tarifverträgen gelten. Im Falle ihrer Unwirksamkeit kommt eine Vergütung von Überstunden dann in Betracht, wenn die Vergütungserwartung des Beschäftigten berechtigt ist. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung anhand objektiver Kriterien zu bestimmen unter Berücksichtigung der Verkehrssitte, der Art, des Umfangs und der Dauer der Beschäftigung sowie der Stellung der Beteiligten zueinander.