29.03.2019
Nach § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Dazu gehören die notwendigen Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten eines Betriebsratsmitglieds, die anlässlich seiner Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 7 BetrVG entstanden sind.
Das Bundesarbeitsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss v. 24.10.2018 – 7 ABR 23/17) nun allerdings betont, dass das Betriebsratsmitglied aufgrund des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit darauf bedacht zu sein hat, die durch seine Tätigkeit verursachten Kosten auf das notwendige Maß zu beschränken.
Danach hat das Betriebsratsmitglied für Reisen zu Schulungsveranstaltungen grundsätzlich das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen. Zwar besteht grundsätzlich keine Pflicht, einen privaten Pkw einzusetzen. Entschließt sich das Betriebsratsmitglied aber, bei einer von mehreren Betriebsratsmitgliedern durchzuführenden Reise seinen privaten Pkw zu nutzen, ist es für ihn und die anderen Betriebsratsmitglieder grundsätzlich zumutbar, eine Fahrgemeinschaft zu bilden. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Bildung einer Fahrgemeinschaft aufgrund besonderer, vom Betriebsratsmitglied darzulegender Umstände im Einzelfall als nicht zumutbar erscheint, z. B. wenn die begründete Besorgnis besteht, dass der Mitfahrende sich dadurch in eine besondere Gefahr begibt.
In der Praxis sehen wir immer wieder Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über den Umfang der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers. Die grundsätzliche Pflicht zur Übernahme der Kosten der Betriebsratstätigkeit ist stets gedeckelt auf die erforderlichen Kosten. Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Fall die bisherige Rechtsprechung konsequent angewandt und weiterentwickelt.
Im konkreten Fall wurde entschieden, dass ein Kleinwagen wie etwa ein Ford Fiesta oder Hyundai ix20 für eine einwöchige Reise von drei Personen mit Gepäck ausreichend Platz geboten hätte. Die Bildung einer Fahrgemeinschaft war auch nicht deshalb unzumutbar, weil die Anreise zu der Schulungsveranstaltung an einem Sonntag erfolgte und sich die Fahrtzeit durch regelmäßige Pausen verlängerte, die der Fahrer aus gesundheitlichen Gründen einlegen musste. Damit hat das Bundesarbeitsgericht dem Argument einen Riegel vorgeschoben, dass eine günstigere Alternative weniger komfortabel und deswegen nicht geboten sei.
Arbeitgeber sind gut beraten, die Kosten der Betriebsratstätigkeit im Einzelfall zu hinterfragen. Der Betriebsrat ist verpflichtet, darzulegen, warum eine kostenschonendere Variante zu seinem Vorgehen unzumutbar gewesen sein soll. Insoweit trifft ihn eine Obliegenheit zur Mitteilung der die Unzumutbarkeit begründenden Umstände.