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BAG zur Wirksamkeit von Ausschlussklauseln

05.05.2020

  1. Die Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 03. Dezember 2019 (Az. 9 AZR 44/19) entschieden, dass Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen unwirksam sind, wenn sie suggerieren, dass der Arbeitnehmer auch vom Arbeitgeber anerkannte oder unstreitig gestellte Ansprüche klageweise durchsetzen muss, um deren Verfall zu vermeiden.

  1. Der Hintergrund

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für das Jahr 2017 noch Spesen von seinem Arbeitgeber verlangte. Der Arbeitsvertrag enthielt eine Klausel, nach der Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit geltend zu machen waren. Für den Fall, dass die Gegenseite sich nach Geltendmachung zwei Wochen lang nicht „gegen den Anspruch erklärt“, sollte der Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden müssen, um einen Verfall zu verhindern.

Eine solche Klausel hält das Bundesarbeitsgericht für unwirksam. Denn dem Wortlaut der Klausel nach muss der Arbeitnehmer seine Ansprüche auch dann gerichtlich geltend machen, um deren Verfall zu vermeiden, wenn der Arbeitgeber diese explizit zuvor anerkannt hat. Denn in diesem Fall hat der Arbeitgeber sich nicht „gegen“, sondern gerade „für“ den geltend gemachten Anspruch erklärt. Dieses Ergebnis hält das Bundesarbeitsgericht für unangemessen benachteiligend i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, die Klausel sei für den Arbeitnehmer intransparent.

  1. Praxistipp

Wie häufig steckt der Teufel im Detail. Das Bundesarbeitsgericht hat explizit klargestellt, dass sog. „zweistufige Ausschlussklauseln“, die auf zweiter Stufe den Verfall des Anspruchs an eine fehlende gerichtliche Durchsetzung knüpfen, wirksam vereinbart werden können. Allerdings muss bei der Formulierung der Klausel auf Genauigkeit und Transparenz geachtet werden. Die vom Bundesarbeitsgericht vorliegend monierte Formulierung ist keinesfalls zu empfehlen. Es ist vielmehr darauf zu achten, in der Rechtsprechung bereits mehrfach anerkannte Formulierungen zu verwenden, um Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis – mit Ausnahmen, wie z.B. dem Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn – tatsächlich nach Ablauf der Ausschlussfristen entgehen zu können.
Es empfiehlt sich im Rahmen der Vertragsgestaltung daher stets, diese an der aktuellen Rechtsprechung auszurichten und im Zweifelsfall anwaltlichen Rat einzuholen, um Rechtssicherheit bzgl. der vertraglichen Möglichkeiten erlangen zu können. Wie die vorliegende Entscheidung zeigt, kann bereits die Ergänzung des Wörtchens „dagegen“ in einer im Übrigen wirksamen Klausel zu deren Unwirksamkeit führen.

Tobias Löser

Rechtsanwalt

info@bluedex.de