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BGH: Geschäftsführer gelten im AGG als Arbeitnehmer

14.06.2019

1. Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Anwendungsbereich des sog. „Anti-Diskriminierungsgesetzes“ (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz – AGG) erweitert und entschieden, dass bei Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags eines Fremdgeschäftsführers der Anwendungsbereich des AGG eröffnet sei (Urteil vom 26.03.2019 – I-8 U 18/17).

 

2. Hintergrund

Bei der Frage der Einordnung der GmbH-Geschäftsführer ist gedanklich zwischen prozessualen und materiellen Fragen zu trennen. Für Streitigkeiten zwischen Geschäftsführern und der Gesellschaft aus ihrem Dienstverhältnis ist der ordentliche Rechtsweg und nicht der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben. Der (prozessuale) Arbeitnehmerbegriff des § 5 Abs. 1 S. 1 ArbGG wird nach nationalem Recht und nicht nach Unionsrecht bestimmt, selbst wenn materiell-rechtlich der europäische Arbeitnehmerbegriff Anwendung finden sollte (so zuletzt BAG, Beschluss vom 21.01.2019 – 9 AZB 23/18). Für Geschäftsführer-Dienstverträge wird daher auch künftig der Bundesgerichtshof und nicht das Bundesarbeitsgericht das letzte Wort haben.

Materiell-rechtlich ist die Situation inzwischen komplexer. Grundsätzlich werden Geschäftsführer als „arbeitgeberähnliche Personen“ angesehen (so die Formulierung des BAG in der aktuellen Entscheidung). Auf diese sind arbeitsrechtliche Normen nicht anzuwenden. Dieser Grundsatz wird jedoch an verschiedenen Stellen durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs durchbrochen. In diesem Kontext ist auch die aktuelle Entscheidung des BGH zu sehen. Dieser hatte sich damit zu befassen, ob bei der Prüfung einer Kündigung eines Fremdgeschäftsführers wegen Erreichen der Altersgrenze von 61 Jahren das AGG Anwendung findet. Er hat entschieden, dass bei europarechtskonformer Auslegung der Fremdgeschäftsführer jedenfalls insoweit als Arbeitnehmer anzusehen ist, dass bei einer Kündigung seines Dienstvertrags das AGG über § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG anzuwenden ist.

 

3. Auswirkungen auf die Praxis

Der BGH hat sich damit dem allgemeinen Trend angeschlossen, Teile des materiellen Arbeitnehmerschutzrechts auf Fremdgeschäftsführer anzuwenden. Dies ist zwar grundsätzlich abzulehnen, da Geschäftsführer als arbeitgeberähnliche Personen nicht die gleiche Schutzbedürftigkeit haben wie Arbeitnehmer. Die Entscheidung fügt sich jedoch konsequent in die Rechtsprechung des EuGH ein. Für die Praxis bedeutet dies, dass weiterhin in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob materiell-rechtliche Schutznormen des Arbeitsrechts auf (Fremd-)Geschäftsführer anzuwenden sind.

Dr. Elena Heimann

Rechtsanwältin

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