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BGH: Leiharbeitnehmer zählen für Schwellenwert nach Mitbestimmungsgesetz

02.09.2019

Die Entscheidung

Der BGH hat mit Beschluss vom 25.06.2019 (II ZB 21/18) entschieden, dass Leiharbeitnehmer bei der Ermittlung des Schwellenwerts für die Bildung eines paritätischen Aufsichtsrats nach dem Mitbestimmungsgesetz (§ 1Abs. 1 Nr. 2 MitBestG) zu berücksichtigen sind, wenn das Unternehmen regelmäßig während eines Jahres über die Dauer von mehr als sechs Monaten Arbeitsplätze mit Leiharbeitnehmern besetzt. Dabei hat er auch ausdrücklich festgestellt, dass die Mindesteinsatzdauer nach § 14 Abs. 2 Satz 6 AÜG arbeitsplatzbezogen zu verstehen ist.

Damit hat der BGH die Vorinstanz bestätigt. Der Beschluss liegt nun mit Gründen vor.

 

Hintergrund

Nach § 1 Abs. 1 MitbestG i.V.m. §§ 6,7 MitbestG ist in einer GmbH, die mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigt, ein paritätisch besetzter Aufsichtsrat zu bilden. Als Arbeitnehmer in diesem Sinne zählen nach § 14 Abs. 5 Satz 5 AÜG nicht nur eigene Arbeitnehmer, sondern auch Leiharbeitnehmer, wenn die Einsatzdauer sechs Monate übersteigt.

Der BGH hat nun entschieden, dass diese Mindesteinsatzdauer von sechs Monaten arbeitsplatzbezogen zu verstehen ist. Maßgeblich ist danach, ob das Unternehmen während eines Jahres über die Dauer von mehr als sechs Monaten Arbeitsplätze mit Leiharbeitnehmern besetzt hat. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich dabei um den Einsatz bestimmter oder wechselnder Leiharbeitnehmer handelt und ob die Leiharbeitnehmer auf demselben oder auf verschiedenen Arbeitsplätzen eingesetzt werden.

Abzustellen ist folglich nicht darauf, wie lange ein einzelner Leiharbeitnehmer eingesetzt wird, sondern ob auf einem bestimmten Arbeitsplatz in dem Unternehmen regelmäßig über die Dauer von sechs Monaten hinaus Leiharbeitnehmer eingesetzt werden. Zusätzlich ist dabei unerheblich, auf welchem konkreten Arbeitsplatz die Leiharbeitnehmer eingesetzt werden.

 

Empfehlung für die Praxis

Der BGH hat in dem Beschluss konkrete Ausführungen zu einer zweistufigen Prüfung gemacht: Zunächst ist festzustellen, ob das Unternehmen während eines Jahres über eine Dauer von sechs Monaten hinaus Arbeitsplätze mit Leiharbeitnehmern besetzt (unabhängig von der Person des Leiharbeitnehmers und unabhängig davon, ob die Leiharbeitnehmer auf demselben oder auf verschiedenen Arbeitsplätzen eingesetzt werden). Ist dies der Fall, sind die betreffenden Arbeitsplätze bei der Bestimmung des Schwellenwertes mitzuzählen, wenn diese Beschäftigung von Leiharbeitnehmern über die Dauer von sechs Monaten hinaus regelmäßig erfolgt. In der Praxis ist dieser zweistufigen Prüfung in Zukunft zu folgen.

Dr. Elena Heimann

Rechtsanwältin

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