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BVerfG zum Verbot des Einsatzes von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher

31.08.2020

  1. Die Entscheidung

Bestreikte Unternehmen dürfen Leiharbeitnehmer nicht als Streikbrecher einsetzen – die Vereinbarkeit dieses Verbots aus § 11 Abs. 5 S. 1 AÜG mit der Koalitionsfreiheit in Art. 9 Abs. 3 GG hat das BVerfG durch Beschluss vom 19. Juni 2020 anerkannt.

  1. Hintergrund

Die Verfassungsbeschwerde eines Kinobetreibers richtete sich gegen das 2017 in § 11 Abs. 5 S. 1 AÜG eingeführte Verbot zum Einsatz von Leiharbeitnehmern auf bestreikten Arbeitsplätzen. Die Beschwerdeführerin sah in dem Verbot eine unverhältnismäßige Einschränkung bei der Wahl der Mittel im Arbeitskampf.

Nach der Entscheidung des BVerfG ist § 11 Abs. 5 S. 1 AÜG mit der Koalitionsfreiheit vereinbar. Die Vorschrift dient dem Kräftegleichgewicht zwischen den Tarifvertragsparteien. Mit der Verfolgung dieses Zwecks wahrt der Gesetzgeber die staatliche Neutralitätspflicht.

Die verfassungsrechtlich geschützte Koalitionsfreiheit ist dem Wortlaut nach vorbehaltslos gewährleistet. Zugunsten anderer Ziele von Verfassungsrang unterliegt aber auch sie Schranken. Begrenzt wird der Schutzumfang durch die Koalitionsfreiheit der anderen Tarifvertragspartei. Damit beide Grundrechte ihre volle Wirksamkeit entfalten können, ist ein Ausgleich zwischen ihnen erforderlich.

§ 11 Abs. 5 S. 1 AÜG verletzt nicht die Koalitionsfreiheit, sondern gestaltet den Umfang der Koalitionsfreiheit aus. Bei der Ausgestaltung der Tarifautonomie hat der Gesetzgeber einen weiten Handlungsspielraum. Grundsätzlich obliegt es den Tarifvertragsparteien selbst, ihre Kampfmittel den wandelnden Umständen anzupassen. Der Gesetzgeber ist aber nicht gehindert, die Rahmenbedingungen der Tarifautonomie anzupassen, um die Parität zwischen ihnen herzustellen. Ein Kräftegleichgewicht ist zwingend erforderlich, damit ein Arbeitskampf auf Augenhöhe geführt werden kann – nur so kann die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie gewahrt werden. Ein ausgeglichenes Kräfteverhältnis ist erforderlich, damit ein Streik seine Druckwirkung voll entfalten kann. Beim Einsatz vom Fremdpersonal wird diese Druckwirkung jedoch abgefangen und einem Kräftegleichgewicht entgegengewirkt. Mit der Einführung des § 11 Abs. 5 S. 1 AÜG stellt der Gesetzgeber das erforderliche Gleichgewicht her.

Das Verbot des Einsatzes von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher ist verhältnismäßig.
Es dient der Stärkung der Stellung der Leiharbeitnehmer, verhindert einen Missbrauch von Leiharbeit und schützt damit die Berufsfreiheit. Missbräuchliche Einwirkungen auf Arbeitskämpfe durch Abfangen der Folgen eines Streiks sollen verhindert werden.
Allein das Leistungsverweigerungsrecht der Leiharbeitnehmer aus § 11 Abs. 5 S. 3 AÜG ist nicht hinreichend. Die Wirkung des Leistungsverweigerungsrechts hängt von der Geltendmachung durch die Leiharbeitnehmer ab. Eine Geltendmachung erfolgt jedoch nur selten, da Leiharbeitnehmer hierdurch eigene Entgelteinbußen riskieren.
Der Einsatz von Leiharbeitnehmern im Betrieb wird außerdem nicht gänzlich ausgeschlossen. Das Verbot bezieht sich nur auf den Einsatz von Leihar¬¬¬¬beitnehmern auf Arbeitsplätzen, die bestreikt werden. Diese Einschränkung ist zum Schutz der Berufsfreiheit der Leiharbeitnehmer und der Herstellung der Parität zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie zumutbar. Für den Arbeitgeber besteht bereits ein hohes Druckpotential. Er hat die Verfügungsgewalt über Produktionsmittel, Investitionen, Standorte und Arbeitsplätze. Außerdem bestehen für den Arbeitgeber Abwehrmöglichkeiten, wie etwa eine Aussperrung der Arbeitnehmer.

  1. Praxistipp 

Das BVerfG stellt mit diesem Beschluss klar, dass ein Abfangen der Folgen eines Streiks durch den Einsatz von Leiharbeitnehmern nicht zulässig ist. Setzt der Arbeitgeber dennoch Leiharbeitnehmer auf bestreikten Arbeitsplätzen ein, droht ihm nach § 16 Abs. 1 Nr. 8a in Verbindung mit Abs. 2 AÜG eine Geldbuße von bis zu EUR 500.000,00.

Marie Sophie Oetting

Rechtsanwältin

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