Blog

Das dritte Geschlecht kommt – sind Sie vorbereitet?

19.12.2018

Die gesetzliche Neuregelung

Der Bundestag hat am 13. Dezember 2018 eine Änderung des Personenstandsrechts beschlossen. Demnach ist künftig neben dem Eintrag „männlich“ oder „weiblich“ auch der Eintrag „divers“ möglich. Voraussetzung ist ein ärztliches Attest über das Vorliegen einer „Variante der Geschlechtsentwicklung“.

Zum Hintergrund

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner wegweisenden Entscheidung vom 10. Oktober 2017 – 1 BvR 2019/16 – entschieden, dass Personen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, in ihren Grundrechten verletzt werden, wenn das Personenstandsrecht dazu zwingt, das Geschlecht zu registrieren, aber keinen anderen positiven Geschlechtseintrag als weiblich oder männlich zulässt. Darauf hat der Gesetzgeber nun reagiert. Diese Neuregelung wird eine Reihe von Auswirkungen auf die arbeitsrechtliche Praxis haben. So stellt das AGG neben einer Reihe weiterer Merkmale auch das Geschlecht unter Schutz. Dies wird nicht nur bei Stellenausschreibungen Auswirkungen haben. Was passiert beispielsweise, wenn online-Bewerberformulare bei der Anrede nur die Auswahl zwischen „Frau/Herr“ ermöglichen? Und welche Toilette steht in Ihrem Unternehmen diversen Menschen zur Verfügung? Und welches Geschlecht ist bei der nächsten Betriebsratswahl das Minderheitsgeschlecht?

Praxistipp

Bei Stellenausschreibungen ist künftig wieder besonderes Augenmerk auf eine dem AGG entsprechende Formulierung zu legen. Häufig wird künftig die Formulierung (m/w/d) anzutreffen sein. Es sind aber auch andere, kreativere Lösungen denkbar. Da das „AGG-Hopping“ aufgrund einiger kritikwürdiger Urteile der obersten Gerichte derzeit neue Hochkonjunktur erfährt, empfehlen wir, dies zum Anlass zu nehmen, die gesamte Praxis der Stellenausschreibungen auf den Prüfstand zu stellen und auf AGG-Konformität zu überprüfen.

Dr. Elena Heimann

Rechtsanwältin

info@BLUEDEX.de