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Einreisebeschränkungen: Erhebliche Erweiterung von Einreisemöglichkeiten nach Deutschland aus Drittstaaten

18.06.2021

A. Einleitung

Seit fast einem Jahr gilt nun die Grundempfehlung des Rates der EU, wonach nicht notwendige Reisen in die EU grundsätzlich zu unterbinden sind (Empfehlung vom 30.06.2020, Nr. 2020/912, abrufbar einschließlich der nachfolgenden Anpassungen unter folgendem Link: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02020H0912-20210521&qid=1624004128119).

Davon bestehen mehrere Ausnahmen und dies unter anderem in Abhängigkeit von der Staatsangehörigen der einreisenden Personen (vgl. Nr. 6 Buchst. a der Empfehlung (EU) Nr. 2020/912) oder von deren aufenthaltsrechtlichem Status (vgl. Nr. 6 Buchst. b der Empfehlung (EU) Nr. 2020/912). Darüber hinaus bestehen weitere Szenarien, in denen die Einreise – ausnahmsweise – erlaubt werden soll. Diese sind:

  • Die Staaten, aus denen die Einreise erfolgt, sind in Anhang I der Empfehlung (EU) Nr. 2020/912 genannt (vgl. Nr. 5 der Empfehlung (EU) Nr. 2020/912).
  • Die einreisenden Personen müssen deshalb einreisen, weil sie eine wichtige Funktion ausüben oder ihre Reise zwingend notwendig ist (vgl. Nr. 6 der Empfehlung (EU) Nr. 2020/912); hierzu enthält der Anhang II der Empfehlung (EU) Nr. 2020/912 weitere Details.


B. Änderungen in Hinblick auf geimpfte Reisende

Die eingangs angesprochene Änderung aus Mitte Mai 2021 ist auf die ergänzende Empfehlung (EU) Nr. 2021/816 vom 20.05.2021 zurückzuführen. Mit dieser ist Grundempfehlung (EU) Nr. 2020/912 um einen neuen Punkte 6a ergänzt worden. Danach sollen die Mitgliedstaaten (wie Deutschland) bei einem entsprechenden Impfnachweis über die Fälle aus Anhang II hinaus Ausnahmen von den Einreisebeschränkungen machen.

Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Reisenden mindestens vierzehn Tage vor ihrer Einreise

  • entweder die letzte empfohlene Dosis eines in der EU nach der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassenen COVID-19-Impfstoffs oder
  • die letzte empfohlene Dosis eines COVID-19-Impfstoffs, für den eine Notfallzulassung der WHO vorliegt, erhalten haben.

Mit Pressemitteilung vom 17.06.2021 hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (abrufbar unter folgendem Link: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2021/06/einreisebeschraenkung-geimpfte-personen.html) angekündigt, diese Empfehlung vom 20.05.2021 ab dem 25.06.2021 (00:00 Uhr) mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Für ausreichend geimpfte Personen ohne vorherigen Aufenthalt in Virusvariantengebieten sind damit Einreisen und Aufenthalte in weitem Umfang wieder möglich, sogar für rein touristische oder private Anlässe. Geschäftsreisende können davon gleichermaßen profitieren, da die zwingende Notwendigkeit der Anwesenheit vor Ort nicht mehr nachgewiesen sein muss.

C. Änderungen in Hinblick auf die Positivliste

Die Empfehlung (EU) Nr. 2020/912 enthält mit Anhang I eine eigenständige Positivliste von Ländern, aus denen die Einreise ermöglicht werden soll. Diese Liste ist – wie generell bei Empfehlungen der EU (etwa durch die Kommission oder den Rat der EU) – nicht verbindlich. Insoweit erfolgt auch eine Differenzierung zwischen jener Liste (EU-Positivliste) und der jeweiligen Umsetzung in den einzelnen Mitgliedstaaten (in bzw. für Deutschland: DEU-Positivliste).

Zunächst hatte der Rat der EU am 18.06.2021 seinerseits den politischen Konsens über die Änderungen des Anhangs I bestätigt (vgl. Pressemitteilung vom 18.06.2021, abrufbar unter folgendem Link: https://www.consilium.europa.eu/en/press/press-releases/2021/06/18/council-updates-the-list-of-countries-special-administrative-regions-and-other-entities-and-territorial-authorities-for-which-travel-restrictions-should-be-lifted/).

Die DEU-Positivliste ist auf dieser Grundlage mit Wirkung ab dem 20.06.2020 (00:00 Uhr) erheblich erweitert worden, so dass sich nunmehr folgenden Staaten auf der DEU-Positivliste finden:

  1. Albanien (neu!)
  2. Australien
  3. Hongkong (neu!)
  4. Israel
  5. Japan
  6. Libanon (neu!)
  7. Macau (neu!)
  8. Neuseeland
  9. Nordmazedonien (neu!)
  10. Serbien (neu!)
  11. Singapur
  12. Südkorea
  13. Taiwan (neu!)
  14. Thailand
  15. Vereinigte Staaten von Amerika (neu!)

Ein Kurzaufenthalt in diesen Ländern genügt nicht. Vielmehr müssen die Reisenden dort (aufenthalts- bzw. melderechtlich) ansässig sein, d.h. dort über ihren Wohnsitz oder zumindest über ihren gewöhnlichen Aufenthalt verfügen.

China ist – wie bisher – nur konditional in der DEU-Positivliste aufgenommen worden für den Fall, dass eine gegenseitige Einreisemöglichkeit festgestellt wird.

Dr. Sebastian Klaus

Rechtsanwalt

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