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Japan und Südkorea seit dem 01.01.2021 „positiv“

07.01.2021

Internationale Mitarbeitermobilität bedeutet auch im Jahr 2021 sich Gedanken über die Einreisebeschränkungen aus Drittstaaten in die EU zu machen. Grundlage der entsprechenden Verwaltungspraxis der Bundespolizei für Deutschland ist die Empfehlung des Rates der EU vom 30.06.2020 (Nr. 2020/912), die zur folgenden Ausdifferenzierung führt:

Ausnahmen von Einreisebeschränkungen auf den Positivlisten der EU und Deutschlands

Anhand der Empfehlung und der dortigen Kriterien soll der Rat eine Positivliste von Staaten außer der EU und des Schengen-Raums bestimmen, aus denen Reisende – nach Infektionsschutzgesichtspunkten – in die Mitgliedstaaten einreisen dürfen. Diese wird als „EU-Positivliste“ bezeichnet.

Diese Einreisebeschränkungen sind zu trennen von den zusätzlich geltenden Quarantänepflichten nach Einreisen, die zukünftig mit einem vorgelagerten Test vor Einreise oder bei Einreise kombiniert werden sollen (vgl. dazu Beschluss der Bundeskanzlerin und der Länderregierungschefs vom 5.1.2021, dort Ziff. 12; abrufbar unter:
https://www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/1834306/75346aa9bba1050fec8025b18a4bb1a3/2021-01-05-beschluss-mpk-data.pdf).

Die einzelnen Mitgliedstaaten, so auch Deutschland, haben jedoch die Möglichkeit des Abweichens von der EU-Positivliste. Seit dem 1.1.2021 umfasst die „DEU-Positivliste“ insgesamt sechs Staaten:

  • Australien,
  • Japan,
  • Neuseeland,
  • Singapur,
  • Südkorea und
  • Thailand

Japan und Südkorea waren schon seit längerem auf der EU-Positivliste geführt, allerdings unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit. Die Gegenseitigkeit ist nun gewahrt, so dass beide Länder – ohne größere Mitteilung seitens der Bundesregierung oder des BMI – in den FAQ des BMI als Länder auf der DEU-Positivliste geführt werden
(Link: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/bevoelkerungsschutz/coronavirus/coronavirus-faqs.html#doc13738352bodyText3).

Diese Länder werden vom RKI auch nicht als Risikogebiete erachtet, so dass die einzelnen Rechtsverordnungen der Bundesländer auf Grundlage von § 32 S. 1 iVm § 30 Abs. 1 S. 2 IfSG nicht zu einer Quarantäne-Pflicht nach Einreise führen. Einer zeitnahen Arbeitsaufnahme nach Einreise steht damit ausländer- und infektionsschutzrechtlich Nichts entgegen.

Die EU-Positivliste, die zuletzt am 17.12.2020 aktualisiert worden ist (vgl. https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2020/12/17/travel-restrictions-council-reviews-the-list-of-third-countries-for-which-restrictions-on-non-essential-travel-should-be-lifted/), führt überdies auch noch Ruanda auf sowie China (einschließlich der Sonderverwaltungszonen Hongkong und Macau), Letzteres unter dem noch nicht erfüllten Vorbehalt der Gegenseitigkeit.

Einreisen aus anderen Ländern nach Deutschland aus anderen Ländern

Aus sonstigen Ländern (einschließlich des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland) sind drittstaatsangehörige Reisende Einreisebeschränkungen unterworfen. Sie müssen für Ihre Einreise über einen gültigen Aufenthaltstitel für den längerfristigen Aufenthalt verfügen. Britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen sind dem gleichgestellt, soweit ihren Aufenthaltsrechten in Deutschland Bestandsschutz aus dem Austrittsabkommen vom 30.01.2020 zukommt (sog. Alt-Briten).

Für die sog. Neu-Briten, die erst ab dem 01.01.2021 oder später einreisen wollen, gelten die nachfolgenden Grundsätze wie auch für andere drittstaatsangehörige Ausländer:

Alternativ müssen sie, wenn eine Arbeitsaufnahme in Deutschland angestrebt wird, als „hoch qualifizierte Arbeitnehmer“ anzusehen sein, deren Arbeitskraft

  • aus wirtschaftlicher Sicht notwendig ist und
  • deren Arbeit nicht aufgeschoben oder im Ausland ausgeführt werden kann.

Voraussetzung ist damit insbesondere eine Präsenzpflicht vor Ort, die Arbeit im Home Office im Ausland oder Mobile Work vom Ausland nicht zulässt.

Die wesentliche Verwaltungspraxis stellt das BMI selbst auf seiner Webseite dar, wonach ausgehend von dem Einreisezweck und den konkret anzuwendenden Rechtsgrundlagen für Aufenthaltstitel Ausnahmen bestehen (FAQ – „Welche Fachkräfte und hoch qualifizierten Arbeitnehmer dürfen aus dem außereuropäischen Ausland einreisen?“).

Auslandsvertretungen sollen diese Ausnahmen bereits bei Visumserteilung prüfen, so dass nicht aufgrund der Alternative des Besitzes einen gültigen Aufenthaltstitels, den das nationale Visum für die Arbeitsmigration nach Deutschland darstellt, bereits die Einreise ermöglicht werden muss.

Damit kommt es nicht nur auf den Besitz eines Aufenthaltstitels zur Arbeitsmigration an, sondern auch darauf, auf welcher Rechtsgrundlage dieser erteilt wird. Zudem führen die Quarantäne-Pflichten nach Einreise auch zur Frage, ob sich beispielsweise auf der Grundlage des geschlossenen Arbeitsvertrages eine Arbeitsaufnahme während der Quarantäne bereits ermöglichen lässt oder ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Entschädigungsansprüche nach § 56 IfSG bestehen können.

Dr. Sebastian Klaus

Rechtsanwalt

info@BLUEDEX.de