08.05.2019
1. Die Entscheidung
Der Europäische Gerichtshof hat in einem aktuellen Urteil (14.2.2019 – C-154/18) entschieden, dass Art. 2 der RL 2000/78/EG (sog. Gleichbehandlungs-Rahmen-Richtlinie) dahin auszulegen ist, dass eine Maßnahme, die vorsieht, dass bei der Einstellung neuer Lehrkräfte ab einem bestimmten Zeitpunkt eine ungünstigere Entgeltskala und Einstufung zur Anwendung kommen, keine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters im Sinne dieser Bestimmung darstellt.
2. Hintergrund
In Irland wurde für neu eingestellte Lehrkräfte ab dem 1.1.2011 das Entgelt auf jeder Stufe der Entgeltskala gegenüber dem Entgelt für vor diesem Datum eingestellte Bedienstete um 10 % gesenkt. Ferner wurden alle neu eingestellten Lehrkräfte der ersten Stufe der geltenden Entgeltskala zugeordnet. Dies stand im Gegensatz zu der früheren Praxis, die neuen Lehrkräfte der zweiten oder der dritten Stufe dieser Skala zuzuordnen. Ziel dieser Maßnahmen war es, in Zeiten erheblicher Haushaltszwänge dem Erfordernis nachzukommen, eine mittelfristige strukturelle Senkung der Ausgaben für den öffentlichen Dienst zu erreichen und ein ebenfalls großes Defizit in den öffentlichen Finanzen zu beheben.
Zwei nach diesem Stichtag eingestellte Lehrkräfte sahen darin eine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters. Dem hat der EuGH eine klare Absage erteilt. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt im Sinne dieser Richtlinie, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen des Alters geben darf. Eine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen eines bestimmten Alters gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, diese Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
Der EuGH hat dies im vorliegenden Fall eindeutig verneint. Das relevante Kriterium für die Anwendung der neuen Regelung sei allein die Eigenschaft „ab dem 1.1.2011 neu eingestellter Bediensteter“, und zwar unabhängig vom Alter des Bediensteten zum Zeitpunkt seiner Einstellung. Dieses Kriterium habe daher nach der Einschätzung des EuGH „offensichtlich nichts“ mit einer Berücksichtigung des Alters der eingestellten Personen zu tun. Aus den vorstehenden Ausführungen ergebe sich, dass die von Irland eingeführten neuen Entgeltregeln nicht auf einem Kriterium beruhten, das untrennbar mit dem Alter der Lehrkräfte verbunden sei oder mittelbar daran anknüpfe, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die neue Regelung zu einer Ungleichbehandlung wegen des Alters führt.
3. Auswirkungen auf die Praxis
Die Entscheidung des EuGH ist zu begrüßen. Nachdem der EuGH im AGG-Recht in der Vergangenheit teilweise zu hohe Anforderungen – etwa an den Missbrauchsnachweis durch sog. „AGG-Hopper“ – gestellt hat, ist diese Entscheidung sinnvoll und angemessen.
Arbeitgeber sind allerdings weiterhin gut beraten, bei der Einführung neuer Entgeltstrukturen oder anderer Maßnahmen vorab zu prüfen, ob darin eine indirekte Diskriminierung einer durch das AGG geschützten Gruppe enthalten sein könnte.