05.05.2020
Das BAG hat in einem Beschluss vom 22.01.2020 (Az. 7 ABR 18/18) klargestellt, dass der Arbeitgeber bei einer beabsichtigten Umsetzung nicht zur vorsorglichen Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung verpflichtet ist, wenn über den Gleichstellungsantrag dieses Arbeitnehmers noch nicht entschieden wurde.
In dem Verfahren ging es um eine Arbeitnehmerin, die als behinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 30 anerkannt ist. Am 04.02.2015 stellte sie einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit und informierte auch ihren Arbeitgeber hierüber.
Im November 2015 setzte der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin für die Dauer von 6 Monaten in ein anderes Team um, ohne zuvor die Schwerbehindertenvertretung zu informieren oder anzuhören. Im April 2016 wurde dem Gleichstellungsantrag rückwirkend zum 04.02.2015 stattgegeben.
Die Schwerbehindertenvertretung wandte sich gegen diese Umsetzung und die fehlende vorherige Anhörung. Nachdem das Arbeitsgericht den Anträgen auf vorsorgliche Anhörung und Unterrichtung stattgegeben hatte, unterlag die Schwerbehindertenvertretung schließlich vor dem Landesarbeitsgericht.
Das BAG bestätigte diese Entscheidung. Zwar hat der Arbeitgeber gemäß § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor jeder Entscheidung anzuhören. Diese Beteiligungspflicht bei Umsetzungen bestehe aber nicht, solange über den Gleichstellungsantrag noch nicht entschieden wurde. Die Gleichstellung erfolge erst durch die konstitutiv wirkende Feststellung der Bundesagentur für Arbeit. Daran ändere auch die Rückwirkung auf den Tag der Antragstellung nichts.
Die Entscheidung des BAG sorgt bei Arbeitgebern für Rechtsklarheit. Ein Arbeitgeber muss sich erst dann mit den Beteiligungsrechten der Schwerbehindertenvertretung befassen, wenn über den Antrag auf Gleichstellung entschieden wurde. Für eine (vorsorgliche) Unterrichtung und Anhörung vor der Entscheidung über den Gleichstellungsantrag besteht nach dem BAG keine Notwendigkeit.