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BAG: Keine Verzugspauschale für Arbeitnehmer

24.09.2018

  1. Die Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25. September 2018 (Az. 8 AZR 26/18) entschieden, dass Arbeitnehmer keine sog. Verzugspauschale von ihrem Arbeitgeber verlangen können, falls dieser Lohn- oder sonstigen Zahlungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht rechtzeitig auszahlt.

  1. Der Hintergrund

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber rückständige Zahlungen für den Zeitraum von Juli bis September 2016 verlangte. Hiermit war er in allen Instanzen erfolgreich. Darüber hinaus verlangte er von seinem Arbeitgeber aber für jeden der drei Monate eine sog. Verzugspauschalge gemäß § 288 Abs. 5 BGB. Hiernach stehen einem Gläubiger beim Verzug eines Unternehmers mit einer Geldzahlung pauschal 40,00 Euro zu.

Während die Vorinstanzen dem Arbeitnehmer auch diese Pauschale zusprachen, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Arbeitgeber die Pauschale nicht zahlen muss. Das ergebe sich aus dem Rechtsgedanken des § 12a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), nach dem im Prozess vor dem Arbeitsgericht in erster Instanz jede Partei die Kosten für ihren Prozessvertreter selbst zu tragen hat.

  1. Praxistipp

Seit Einführung der Verzugspauschale im Jahr 2014 machen Arbeitnehmervertreter die Verzugspauschale regelmäßig im Rahmen gerichtlicher Auseinandersetzungen geltend. Dies wird nach dem Urteil des Bundearbeitsgerichts nun nicht mehr möglich sein.

Autor

Tobias Löser

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