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Die Einführung von Kurzarbeit in der Corona-Krise

22.05.2020

1. Ausgangslage

Die aktuelle Corona-Situation belastet – trotz der teilweisen Lockerungen – nach wie vor viele Unternehmen. Dies gilt gleichermaßen für private Unternehmen wie für Gesellschaften oder Eigenbetriebe der öffentlichen Hand. Der Bundestag am 13.3.2020 das „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ verabschiedet und damit die Hürden für die Beantragung von Kurzarbeitergeld weiter abgesenkt.

Entscheidend bei der Einführung von Kurzarbeit im Betrieb oder in Betriebsteilen ist dabei, dass zunächst die arbeitsrechtlichen Grundlagen geschaffen werden. Denn ein Arbeitgeber kann Kurzarbeit grundsätzlich nicht einseitig anordnen und einführen. Denkbar ist als Rechtsgrundlage ein Tarifvertrag. Im privaten Sektor sind die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu beachten. Im öffentlichen Bereich sind die (wenn auch deutlich eingeschränkten) Rechte des Personalrats – je nach landesrechtlicher Ausgestaltung des Personalvertretungsgesetzes – zu berücksichtigen.

2. Praxisbeispiel: Der TV COVID der kommunalen Arbeitgeberverbände – ein Tarifvertrag extra zur Einführung von Kurzarbeit

Rechtsgrundlage für die Einführung von Kurzarbeit kann dabei zunächst ein Tarifvertrag sein. Während früher angenommen wurde, es gäbe wenig dezidierte Tarifverträge zur Einführung von Kurzarbeit, wandelt sich das Bild derzeit. So haben beispielsweise die kommunalen Arbeitgeberverbände am 30. März 2020 mit ver.di, der GdP, der IG BAU, der GEW und dem dbb einen Tarifvertrag zur Regelung von Kurzarbeit (TV COVID) abgeschlossen. Dieser bietet für kommunale Arbeitgeber ein dezidiertes Regelwerk zur Einführung von Kurzarbeit und sieht eine Aufstockung auf 90 bzw. 95% des Nettomonatsentgelts vor.

Arbeitgeber, die nicht in den Anwendungsbereich eines solchen Tarifvertrags fallen, führen Kurzarbeit typischerweise durch eine Betriebsvereinbarung ein, in welcher Umfang, Dauer und etwaige Aufstockungsbeträge der Kurzarbeit festgelegt werden. Nur in Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, kann Kurzarbeit über Individualvereinbarungen eingeführt werden.

3. Empfehlung für die Praxis

Der Weg zur Gewährung von Kurzarbeitergeld beginnt nicht – wie teilweise in der Praxis angenommen – mit der Anzeige der Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit. Der erste Schritt ist vielmehr die arbeitsrechtliche Vorbereitung im Betrieb. Die frühzeitige Einbindung der lokalen Arbeitnehmervertretungen sichert grundsätzlich einen reibungslosen Ablauf. Dabei ist der unterschiedliche Umfang der Mitbestimmungsrechte im privaten wie öffentlichen Sektor ebenso zu berücksichtigen wie deren Informations- und Stellungnahmerechte im Rahmen des Antragsverfahrens bei der Agentur für Arbeit. Abgerundet wird das Vorgehen durch eine gelungene Kommunikation an und mit den Arbeitnehmern. Wir beraten Sie gerne!

Dr. Elena Heimann

Rechtsanwältin

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