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Labour law 2024 is coming – Teil 1

18.01.2024

BLUEDEX

Labour law 2024 is coming – Wir geben Arbeitgebern einen Überblick, welche arbeitsrechtlichen Gesetze und Gesetzesänderungen 2024 geplant sind und umgesetzt werden (könnten).

Mit dem Jahreswechsel gab es einige wichtige arbeitsrechtliche Änderungen, auf die sich Arbeitgeber einstellen und welche sie im Blick haben sollten. Einige Neuregelungen treten zudem erst im Laufe des Jahres ein.

Wir machen Sie fit für 2024 und haben die relevantesten Themen zusammengefasst:

  1. Massenentlassungsanzeige:

Die Folgen fehlerhafter Massenentlassungsanzeigen könnten abgemildert werden.

Eine Änderung der Rechtsprechung, wie sie der 6. Senat des BAG anstrebt, brächte Arbeitgebern Erleichterungen, da Massenentlassungsanzeigen sehr fehlerträchtig sind. Ver­stö­ße gegen § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG sol­len somit künf­tig nicht mehr zur Un­wirk­sam­keit der Kün­di­gung füh­ren.

  1. Arbeitszeiterfassung

Mit seinem Beschluss vom 13.09.2022 hat das BAG bereits entschieden, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten zu erfassen. Dafür muss ein entsprechendes elektronisches System zur Arbeitszeiterfassung bereitgestellt werden.

Die Neuregelung des Arbeitszeitgesetzes und damit die Umsetzung des Urteils steht seitdem noch aus. Es bleibt abzuwarten, ob es hinsichtlich der Reform in 2024 Fortschritte geben und der Gesetzgeber Arbeitgebern 2024 konkrete Vorgaben zur Arbeitszeiterfassung machen wird.

  1. Neuregelung der Betriebsratsvergütung

Am 01.11.2023 hat die Bundesregierung einen “Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes” beschlossen. Damit soll mehr Rechtssicherheit bei der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern geschaffen werden. Bundestag und Bundesrat müssen noch abschließend darüber beraten.

Bei der Vergütung freigestellter Betriebsratsmitglieder soll weder eine Begünstigung noch Benachteiligung vorliegen. Um das zu gewährleisten und Rechtssicherheit zu schaffen, sind verschiedene Neuregelungen rund um die Bestimmung und Festlegung von Vergleichspersonen geplant:

  • Die Bestimmung der Vergleichspersonen ist auf den Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts abzustellen.
  • Eine Neubestimmung der Vergleichsgruppe soll bei einem sachlichen Grund vorgenommen werden können.
  • Betriebsparteien sollen mithilfe einer Betriebsvereinbarung ein Verfahren zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer regeln können
  • Die Konkretisierung der Vergleichbarkeit in einer Betriebsvereinbarung soll nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden können.
  • Eine Begünstigung oder Benachteiligung soll nicht vorliegen, wenn das Betriebsratsmitglied die erforderlichen Anforderungen für die Vergütung erfüllt und die Festlegung nicht ermessensfehlerhaft erfolgt ist.
  1. Arbeitskampf – Tarifstreit bei der DB

Im November 2023 treten die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) und die Deutsche Bahn (DB) in Verhandlungen über neue Tarifverträge. Im Januar 2024 lässt die DB gerichtlich klären, ob die GDL durch ihrer Leiharbeiter-Genossenschaft Fair Train ihre Tariffähigkeit verloren hat.

Im Rahmen der laufenden Tarifverhandlungen fand vom 10.-12.01.2024 erneut einen flächendeckenden Streik für ganz Deutschland statt. Es wird sich zeigen, ob der Arbeitskampf eskaliert. Möglicherweise wird erst ein Schlichtungsverfahren eine Lösung bringen.

  1. Erleichterungen im Aufenthaltsrecht

Das FACHkrEG trat im November 2023 schrittweise in Kraft: Durch die “neue blaue Karte EU” wird es Fachkräften mit Berufsausbildung oder akademischer Ausbildung erleichtert, eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis zu bekommen.

Im März und Juni diesen Jahres werden weitere Regelungen folgen: Dazu zählen unter anderem die Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen und die Einführung der “Chancenkarte”.

  1. Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns, der Mindestausbildungsvergütung (MAV) sowie der Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs

Zum 01.01.2024 wurde der gesetzliche Mindestlohn von bisher 12,00 Euro brutto auf 12,41 Euro brutto je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde erhöht. Zum 01.01.2025 steigt der Mindestlohn auf 12,82 Euro.

Auch die MAV für nicht-tarifgebundene Azubis (§ 17 BBiG) ist gestiegen.

Die monatliche Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigte (Minijobs) wurde von bisher 520 Euro brutto auf 538 Euro brutto angehoben.