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Labour law 2024 is coming – Teil 2

18.01.2024

BLUEDEX

Labour law 2024 is coming – Diese Themengebiete im Arbeitsrecht sind dieses Jahr für Arbeitgeber relevant

Arbeitsrecht 2024: Wichtige Änderungen und relevante Themen für Arbeitgeber

Sind Sie schon fit für 2024? In unserem ersten Beitrag zu Arbeitsrechtsthemen 2024 haben wir bereits einen Überblick über (geplante) Gesetze und Gesetzesänderungen gegeben.

Heute gehen wir auf weitere bereits in Kraft getretene Neuerungen ein und geben einen Ausblick, welche Themen Arbeitgeber in diesem Jahr erwarten:

  1. Lieferkettensorgfaltspflichtgesetzes: 

Das LkSG trat am 01.01.2023 in Kraft. Dadurch sind Unternehmen verpflichtet, eine Risiko-Analyse in ihren Lieferketten durchzuführen.

Basierend auf den Ergebnissen haben sie Maßnahmen zu ergreifen, um Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden zu vermeiden oder zu minimieren.

Bisher waren Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten betroffen, seit dem 01.01.2024 erweitert sich der Anwendungsbereich und das LkSG und die Beschäftigten-Grenze wird auf 1.000 herabgesetzt.

  1. Ablauf der Umsetzungsfrist des Hinweisgeberschutzgesetz

Die EU beschloss bereits 2019 die EU-Whistleblower-Richtlinie, um Hinweisgeber, die Missstände in ihren Unternehmen melden, besser zu schützen. Je nach Unternehmensgröße erhielten Firmen unterschiedliche Fristen zur Umsetzung der im Gesetz verankerten Prozesse:

Firmen mit einer Belegschaft von über 250 Mitarbeitenden müssen seit dem 2. Juli 2023 die Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes umsetzen. Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitenden hatten bis zum 17. Dezember 2023 eine Übergangsfrist, die inzwischen abgelaufen ist. Bei Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitenden besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Umsetzung des Gesetzes.

Wichtig zu beachten ist außerdem, dass zur Anzahl der Beschäftigten zum Beispiel auch Auszubildende, Werkstudenten und Leiharbeiter zählen.

Verstöße gegen das HinSchG, wie beispielsweise die Nichteinrichtung des Meldesystems werden mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro geahndet.

  1. Digitales Meldeverfahren für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten 

Mit der Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung (UVAV), die am 20.07.2023 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, wurde das Meldeverfahren von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten in der gesetzlichen Unfallversicherung vollständig digitalisiert. Die Verwendung bestimmter Anzeigeformulare war dabei zwingend vorgegeben.

Seit dem 01.01.2024 sind die Formulare zugunsten der Beschreibung von Meldedaten weggefallen und die elektronische Anzeige wird als ausschließlicher Meldeweg vorgegeben.

Zur vollständigen Digitalisierung der Verfahren ist ein Übergangszeitraum bis zum 31.12.2027 vorgesehen.

  1. Arbeitsmarktpolitik 

Die Bundesagentur für Arbeit ist seit dem 1. Januar 2024 in das Verfahren zur automatisierten Abrufung elektronischer Arbeitsunfähigkeitsdaten eingebunden. Dadurch entfällt für gesetzlich krankenversicherte Personen, die Arbeitslosengeld beziehen, die Verpflichtung, der Agentur für Arbeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige einer eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer bei der Agentur für Arbeit bleibt hingegen bestehen.

  1. Krankenregelungen 

Telefonische Krankschreibung: 

Seit dem 7. Dezember 2023 haben Arbeitnehmer die Option, sich telefonisch von ihrem Arzt für bis zu fünf Kalendertage krankschreiben zu lassen, ähnlich wie es bereits während der Pandemiezeit für leichte Infekte möglich war. Diese Regelung gilt nicht nur für Atemwegserkrankungen, sondern auch für andere Krankheiten. Allerdings ist dies nur möglich, wenn keine schweren Symptome vorliegen und der Patient bereits in der Arztpraxis bekannt ist.

Neuerungen beim Kinderkrankengeld: 

Seit dem 31. Dezember 2023 ist die Corona-Sonderregelung ausgelaufen, die es Arbeitnehmern ermöglichte, bis zu 30 Arbeitstage Kinderkrankengeld zu beziehen. Ab 2024 können nun beide Elternteile für jedes gesetzlich versicherte Kind unter 12 Jahren jeweils bis zu 15 Tage pro Jahr (zuvor 10 Tage) Kinderkrankengeld in Anspruch nehmen. Die Höhe des Kinderkrankengeldes bleibt unverändert.