12.12.2018
Ein Arbeitnehmer, der ohne beruflichen Anlass personenbezogene Daten abruft und damit gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt, kann trotz langer Betriebszugehörigkeit außerordentlich und fristlos gekündigt werden. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Az. 10 Sa 192/16) hat mit dieser Entscheidung herausgestellt, dass es sich bei Verstößen gegen das Datenschutzrecht nicht um bloße Bagatelldelikte handelt.
Die Klägerin war seit über 30 Jahren als Arbeitnehmerin bei dem beklagten Bundesland beschäftigt. Aus rein privatem Interesse hatte sie über mehrere Jahre hinweg Melderegisterabfragen vorgenommen. So sammelte sie u.a. Informationen über die Tochter ihres Freundes oder die Ex-Frau eines Bekannten. Im Kündigungsschutzgesetz berief sich die Mitarbeiterin darauf, ihr sei nicht bewusst gewesen, dass sie gegen Datenschutzrecht verstoßen habe.
Der Missbrauch personenbezogener Daten kommt häufiger vor als gedacht, auch in der Privatwirtschaft. Umso wichtiger ist es, die eigenen Mitarbeiter durch Verpflichtung auf das Datengeheimnis, Schulungen und interne Richtlinien für die Wahrung des Datenschutzrechts zu sensibilisieren, damit der Einwand des Arbeitnehmers, man habe nichts gewusst, ins Leere läuft. Wer die Mitarbeiter aufklärt und verpflichtet und Zugriffsrechte einschränkt, verhindert missbräuchliches Verhalten im Umgang mit personenbezogenen Daten und vermeidet Konflikte mit dem Datenschutzbeauftragten.