15.12.2019
Im Rahmen der sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist nicht nur darauf zu achten, dass mit demselben Arbeitgeber nicht bereits in der Vergangenheit ein Arbeitsverhältnis bestand, entscheidend ist zudem, dass die Höchstdauer von zwei Jahren nicht, auch nicht bloß geringfügig, überschritten wird. Schon eine Dienstreise kann schädlich für die Wirksamkeit der Befristung sein, dies hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 19.04.2019 (Az. 3 Sa 1126/18) entschieden.
Der Kläger war im Zeitraum vom 05.09.2016 bis 04.09.2018 bei dem beklagten Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beschäftigt. Schon vor seinem ersten offiziellen Arbeitstag am 05. September 2016 war der in Düsseldorf wohnhafte Kläger im Einvernehmen mit der Beklagten nach Nürnberg angereist, wo er ab dem ersten offiziellen Arbeitstag für seine spätere Tätigkeit geschult werden sollte. Auf Grund dieser Dienstreise machte der Kläger erfolgreich eine Überschreitung der Höchstdauer für eine sachgrundlose Befristung von zwei Jahren geltend. Das Landesarbeitsgericht wertete die Anreise nach Nürnberg als innerhalb des Arbeitsverhältnisses erbrachte Tätigkeit, so dass dieses bereits vorzeitig ab dem 04. September 2016 in Vollzug gesetzt wurde. Durch Überschreitung der zweijährigen Höchstdauer im Jahr 2018 sei mithin ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien entstanden.
Jegliche Tätigkeit und sei es eine bloße Dienstreise vor Aufnahme der eigentlichen Tätigkeit kann als Arbeitstätigkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses schaden. Es ist zudem darauf zu achten, dass keine Arbeitstätigkeit aufgenommen wird, bevor der Arbeitsvertrag mit der Befristung nicht unterzeichnet ist. Dies hätte eine Formunwirksamkeit der Befristungsabrede zur Folge.