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Nach Home Office kommt Mobile Arbeit – und was macht der Gesetzgeber?

17.02.2021

1. Entwurf des „Mobile-Arbeit-Gesetzes“ (MAG)

Bei mobiler Arbeit wird – vereinfacht gesprochen – kein fester Arbeitsplatz, auch kein häuslicher, durch den Arbeitgeber eingerichtet. Der Arbeitnehmer ist vielfach weitgehend frei darin, die vorgegebenen Tätigkeiten durch den Einsatz mobiler IT-Geräte an beliebigen Orten zu erbringen. Der bisher gesetzlich vorgegebene Rahmen ist löchrig – und der Gesetzgeber ringt noch mit sich. Nachdem Hubertus Heil im Herbst 2020 mit einem Gesetzentwurf gescheitert war, welcher einen Rechtsanspruch auf 24 Tage mobile Arbeit im Jahr vorgesehen hatte, gibt es nun einen deutlich veränderten zweiten Referentenentwurf zur Regelung Mobiler Arbeit.

2. Geplante Neuregelungen

Der neue Gesetzentwurf sieht nun keinen Anspruch der Arbeitnehmer auf mobile Arbeit mehr vor. Insoweit läuft er parallel zur Corona-Arbeitsschutzverordnung, die ebenfalls kein individuelles Recht der Arbeitnehmer begründet. Allerdings sieht der Gesetzentwurf eine recht förmliche Möglichkeit der Beantragung von mobilem Arbeiten mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten vor, die stark an die Regelung im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) erinnert. Demnach träfen den Arbeitgeber sowohl eine Erörterungspflicht über Beginn, Dauer, Umfang und Verteilung der mobilen Arbeit als auch eine Erklärungspflicht, sofern er die Möglichkeit nicht eröffnen möchte. Demnach müsste er „Gründe“ nennen – was wohl hinter dem „betrieblichen Grund“ des § 8 Abs. 4 TzBfG oder dem „dringenden betrieblichen Grund“ des § 15 Abs. 7 BEEG zurückbleiben dürfte.

Darüber hinaus sieht der Entwurf eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Führung von Arbeitszeitnachweisen für mobil arbeitende Arbeitnehmer vor. Entscheidend ist, dass diese Pflicht auf die Arbeitnehmer übertragen werden könnte. Es finden sich auch Regelungen zum Arbeitsschutz, wobei hier der Mehrwert einer Neuregelung eher fraglich ist. Darüber hinaus sollen Lücken im gesetzlichen Unfallversicherungsschutz (§ 8 SGB VII) geschlossen werden.

Weiterhin im Gespräch ist zudem eine Stärkung der Mitbestimmungsrechte. In der politischen Diskussion befindet sich eine Erweiterung des § 87 BetrVG um ein Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung von mobiler Arbeit. Dieses ist im zweiten Referentenentwurf des MAG zwar nicht (mehr) enthalten. Allerdings findet es sich im Entwurf des Betriebsrätestärkungsgesetzes, welchen das BMAS ebenfalls Ende letzten Jahres vorgelegt hat. Das MAG selbst ist dabei tarifvertrags- und betriebsvereinbarungsoffen ausgestaltet. Das bedeutet, dass die Sozialpartner die Möglichkeit erhalten sollen, für ihre Branche abweichende Konzepte zu entwickeln.

3. Ausblick für die Praxis

Nach einer aktuellen Studie arbeiten derzeit 24% der Erwerbstätigen von zu Hause aus. Dabei sind weiterhin gesetzliche Vorgaben zu Arbeitsschutz, Arbeitszeitgesetz, Datenschutz und Mitbestimmung zu beachten. Wir von BLUEDEX behalten darüber hinaus die Gesetzgebung für Sie im Blick und informieren Sie zeitnah. Der Referentenentwurf des MAG wird – sofern er weiterverfolgt werden soll – im nächsten Schritt im Kabinett vorgestellt und im Anschluss durch die Bundesregierung in den Bundesrat eingebracht.

Dr. Elena Heimann

Rechtsanwältin

info@BLUEDEX.de