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OLG Frankfurt a.M. zur Ansprache durch Headhunter am Arbeitsplatz

31.10.2018

  1. Die Entscheidung

 Wer einen Arbeitnehmer zum Zwecke der Abwerbung auf seinem privaten Mobiltelefon kontaktiert und das Gespräch über eine kurze erste Kontaktaufnahme hinausgeht, muss sich vergewissern, dass sich der Angerufene nicht am Arbeitsplatz befindet. Das OLG Frankfurt am Main (Az. 6 U 51/18) hat mit dieser Entscheidung die Rechtsprechung zur Frage der Wettbewerbswidrigkeit von Abwerbegesprächen konkretisiert.

 

  1. Hintergrund

In dem entschiedenen Fall begehrte ein Personaldienstleister von seinem Mitbewerber das Unterlassen telefonischer Anrufe mit dem Zweck der Mitarbeiterabwerbung. Der Konkurrent hatte einen Mitarbeiter der Antragstellerin in einem Zeitraum von fünf Tagen sieben Mal auf dessen privaten Mobiltelefon kontaktiert, um diesem einen Arbeitsplatz anzubieten.

 

  1. Praxistipp

 Abwerbegespräche laufen immer dann Gefahr als wettbewerbswidrig eingestuft zu werden, wenn sie inhaltlich und zeitlich über eine bloße erste Kontaktaufnahme hinausgehen. Dem Anrufer ist es allein gestattet, sich und das Jobangebot kurz vorzustellen und um ein weiteres, späteres Gespräch zu bitten. Insgesamt sollte der Anruf nicht länger als fünf Minuten dauern.

Bei längeren Telefonaten und Folgegesprächen muss sich der Abwerbende/Headhunter vergewissern, dass sich der Mitarbeiter nicht auf der Arbeit befindet, wobei unerheblich ist, ob die Kontaktaufnahme über eine dienstliche oder private Telefonnummer erfolgt.

Christian Munsch

Rechtsanwalt

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