15.03.2022
Für Personen auf der Flucht aus der Ukraine haben die EU und die Bundesrepublik Deutschland schnell und zielführend gehandelt. Auf EU-Ebene hat der Durchführungsbeschluss 2022/382 des Rates vom 04.03.2022 eine zentrale Bedeutung. Unmittelbare aufenthaltsrechtliche Wirkungen erzielt dieser Beschluss nicht; er ist jedoch mittelbar die Grundlage dafür, dass erstmals seit Existenz der sog. Massenzustrom-RL 2001/55/EG und der sie umsetzenden Normen in den Mitgliedstaaten besondere Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz erteilt werden können. In Deutschland finden sich diese Regelungen beispielsweise in § 24 AufenthG sowie verfahrensrechtliche Ergänzungen in §§ 42 f. AufenthV, soweit sie die spätere Weiterwanderung unter dem Schutzstatus in andere Mitgliedstaaten betreffen.
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Expertenforum Arbeitsrecht (EFAR)
https://efarbeitsrecht.net/ukraine-die-aufenthaltsrechtliche-dimension-des-themas/