02.05.2019
Der Abschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages mit einem Arbeitnehmer, der bereits zuvor bei einem mit dem Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich verbundenen Unternehmen befristet beschäftigt war, kann eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der sachgrundlosen Befristung darstellen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Az. 21 Sa 936/18) hat mit Urteil vom 31. Januar 2019 eine derartige Konstellation als rechtsmissbräuchlich bewertet und der Klage der Arbeitnehmerin auf Entfristung stattgegeben.
Die Beklagte ist Teil eines gemeinsamen Forschungsverbundes und betreibt mit diesem ein Labor, in dem die Klägerin als technische Assistentin in einer Arbeitsgruppe beschäftigt war. Nachdem die Klägerin zunächst beim Forschungsverbund befristet angestellt war, beendete sie dieses Arbeitsverhältnis und vereinbarte daraufhin mit der Beklagten einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag mit ansonsten unveränderten Arbeitsbedingungen. Die Initiative für diesen Arbeitgeberwechsel ging dabei von dem Leiter der Arbeitsgruppe aus, um eine Weiterbeschäftigung der Klägerin zu gewährleisten. Nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts besteht das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nunmehr unbefristet fort.
Bei der Frage der Vorbeschäftigungszeiten im Rahmen einer sachgrundlosen Befristung sollten nicht nur Zeiten im eigenen Unternehmen, sondern auch im Konzernverbund berücksichtigt werden. Zumindest bei identischer Tätigkeit nach Arbeitgeberwechsel besteht die Gefahr, dass die Arbeitsgerichte eine Umgehung des § 14 Abs. 2 TzBfG bejahen.