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Weiter erhöhte Anforderungen an Rückzahlungsklauseln im Fortbildungsvertrag

08.06.2020

  1. Die Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Urteil vom 11. Oktober 2019 (1 Sa 503/19) entschieden, dass Klauseln, die eine Rückzahlung von Fortbildungskosten für den Fall vorsehen, dass das Arbeitsverhältnis „auf Wunsch des Mitarbeiters“ endet, den Arbeitnehmer unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB benachteiligt und damit unwirksam sind.

 

  1. Hintergrund

Die Parteien streiten über die Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers in Bezug auf Fortbildungskosten.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber hatten vereinbart, dass der Arbeitgeber die Aufwendungen für die zweijährigen Fachweiterbildung des Arbeitnehmers tragen sollte. Im Rahmen des abgeschlossenen „Fortbildungsvertrags mit Rückzahlungsklausel“, verpflichtete sich der Arbeitnehmer zur Rückerstattung, wenn innerhalb von 24 Monaten nach Beendigung der Weiterbildung das Arbeitsverhältnis „auf Wunsch des Arbeitnehmers“ endet.

Nach Ansicht des Landesarbeitsgericht stellt dies eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar, die gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt. Eine solche Regelung differenziere nicht danach, aus welcher Sphäre der Beendigungsgrund stamme. So werde nicht nur der „grundlose Wunsch des Mitarbeiters“ das Arbeitsverhältnis zu beenden und die „aus freien Stücken“ ausgesprochene Eigenkündigung erfasst, sondern ebenfalls Fälle, in denen die Motivation für die Eigenkündigung des Arbeitnehmers in der Sphäre des Arbeitgebers liegt.

 

  1. Praxistipp

Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, sollten Arbeitgeber, die Rückzahlungsklauseln mit ihren Mitarbeitern vereinbaren wollen, darauf achten, dass die Klausel allein auf die Sphäre des Arbeitnehmers rekurriert. Der Arbeitnehmer darf dabei nicht an seinem beruflichen Fortkommen (auch in anderen Unternehmen) gehindert werden, da eine solche Folge mit der Wertung der Berufsfreiheit der Arbeitnehmer nicht zu vereinbaren ist. An die rechtssichere Formulierung von Rückzahlungsklauseln sind damit einmal mehr hohe Anforderungen gesetzt worden.

Christian Munsch

Rechtsanwalt

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