Blog

Weiterhin Unsicherheit bei Massenentlassungsanzeige

18.06.2019

1. Die Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteilen vom 25.04.2019 (Az.: 21 Sa 1534/18) und vom 09.05.2019 (Az.: 18 Sa 1449/18) entschieden, dass eine nach § 17 Abs. 1 KSchG anzeigepflichtige Kündigung wirksam ist, auch wenn sie unterzeichnet wurde, bevor die Massenentlassung der Bundesagentur für Arbeit angezeigt wurde.

2. Der Hintergrund
Hintergrund war, dass eine Arbeitgeberin zahlreiche Kündigungen inklusive Datums und Unterschrift der Geschäftsführung bereits fertig vorbereitet hatte, bevor die Massenentlassungsanzeige an die Bundesagentur für Arbeit erfolgt war. Die Kündigungen wurden sodann nach der Anzeige an die entsprechenden Arbeitnehmer versandt.
Vor der arbeitgeberveranlassten Beendigung bestimmter Anzahlen von Arbeitnehmern in demselben Betrieb ist gem. § 17 Abs. 1 KSchG die Bundesagentur für Arbeit vorab über diese sog. Massenentlassung zu informieren. Die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer, ab der eine solche Anzeige nötig ist, richtet sich nach der Größe des Betriebs.
Die beiden Fälle wurden von unterschiedlichen Kammern des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg entschieden, die zwar im Ergebnis, nicht aber im Detail gleich urteilten. So hat die 21. Kammer (Urteil vom 25.04.2019, Az.: 21 Sa 1534/18) entschieden, dass es darauf ankommt, ob die Massenentlassungsanzeige vor Absenden der Kündigungserklärung erfolgt ist. Die 18. Kammer (Urteil vom 09.05.2019, Az.: 18 Sa 1449/18) dagegen stellt auf den Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer ab. Entsprechend hatte auch das Bundesarbeitsgericht in der Vergangenheit geurteilt (Urteil vom 22.11.2012, Az.: 2 AZR 371/11). Die Entscheidungen weichen von einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 21.08.2018, Az.: 12 Sa 17/18) ab, das eine Kündigung für unwirksam hält, wenn das Kündigungsschreiben vor Anzeige der Massenentlassung unterzeichnet worden ist. Vor diesem Hintergrund wurde in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 21 Sa 1534/18 die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Auch in dem Verfahren des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg wurde die Revision zugelassen. Es bleibt zu hoffen, dass die Möglichkeit der Revision zum Bundesarbeitsgericht genutzt und Rechtssicherheit für die Zukunft bringen wird. Da § 17 Abs. 1 KSchG auf der Richtlinie 98/59/EG vom 20.07.1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen beruht, ist auch denkbar, dass der Europäische Gerichtshof diese Frage letztendlich wird entscheiden müssen.

3. Praxistipp
Kündigungen, die einer Massenentlassungsanzeige bedürfen, erfordern stets einen deutlich höheren Vorbereitungs- und Organisationsaufwand des Arbeitgebers. Bereits kleine Details können hier dazu führen, dass sämtliche Kündigungen unwirksam sind, da die Rechtsprechung eine wirksame Massenentlassungsanzeige als Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigungen ansieht.
Vor diesem Hintergrund und der (trotz höchstrichterlicher Entscheidung) weiter bestehenden Unsicherheit in der landesarbeitsgerichtlichen Rechtsprechung empfiehlt es sich, Kündigungen erst nach der Massenentlassungsanzeige zu erstellen, mit dem hiernach liegenden Datum zu versehen und – durch eine vertretungsberechtigte Person – unterzeichnen zu lassen.

Tobias Löser

Rechtsanwalt

info@bluedex.de