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Zum Umfang der Pflichten des Arbeitgebers aus Art. 15 DSGVO

25.06.2019

1. Die Entscheidung

Das LAG Baden-Württemberg hat in einer Entscheidung zum Recht des Arbeitnehmers auf Erteilung einer Kopie seiner personenbezogenen Daten nach Art. 15 DSGVO Stellung genommen (Urteil vom 20.12.2018 – 17 Sa 11/18).

In dem Urteil wurde die Arbeitgeberin verurteilt, Auskunft zu erteilen „über die von ihr verarbeiteten und nicht in der Personalakte des Klägers gespeicherten personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten des Klägers“ u.a. im Hinblick auf „die Zwecke der Datenerhebung, die Empfänger, gegenüber denen die Beklagte die personenbezogenen Daten des Klägers offengelegt hat oder noch offenlegen wird, die Speicherdauer oder falls dies nicht möglich ist, Kriterien für die Festlegung der Dauer, die Herkunft der personenbezogenen Daten des Klägers, soweit die Beklagte diese nicht bei dem Kläger selbst erhoben hat und das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling sowie aussagekräftiger Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung“ sowie dazu „dem Kläger eine Kopie seiner personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten, die Gegenstand der von ihr vorgenommenen Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen.“

 

2. Hintergrund

Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Auskunft über die personenbezogenen Daten, die seitens des Arbeitgebers über ihn erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Inhalt und Umfang dieses Anspruchs sind im Arbeitsverhältnis bisher weitgehend ungeklärt. Dieser Anspruch korrespondiert mit der Pflicht des Arbeitgebers aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO, dem Arbeitnehmer „eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung“ zu stellen. Hier besteht weitgehend Unklarheit darüber, was genau der Arbeitgeber zur Erfüllung dieser Pflicht in Kopie zur Verfügung stellen muss.

Das LAG Baden-Württemberg hat zum Inhalt dieser Ansprüche erstmalig Stellung genommen. Insbesondere die weitreichende Pflicht zur Vorlage von Kopien ist dabei in der Literatur stark kritisiert worden. So geht selbst das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht in einem aktuellen Tätigkeitsbericht 2017/2018 davon aus, dass Art. 15 DSGVO keinen allgemeinen Anspruch auf Kopien von Dokumenten oder Akten enthält. Der Arbeitnehmer hat daher nach der Literaturansicht alleine einen Anspruch auf eine vollständige Übersicht in verständlicher Form. Dies entspreche gerade nicht dem Recht, vollständige Kopien aller Unterlagen zu erhalten.

Das Urteil des LAG Baden-Württemberg ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde unter dem Aktenzeichen 5 AZR 66/19 zugelassen.

 

3. Empfehlungen für die Praxis

Viele Arbeitgeber erkennen erst nach und nach, dass sich ihre Auskunftspflichten nicht nur auf Kunden, sondern auch auf ihre eigenen Mitarbeiter erstrecken. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass der Arbeitgeber ein konkretes Auskunftsersuchen innerhalb eines Monats beantworten muss. In der Praxis zeigt sich bereits, dass der Auskunftsanspruch oftmals aus Vehikel genutzt wird, um den Arbeitgeber bei Verhandlungen über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zusätzlich unter Druck zu setzen. Hier ist die Rechtsprechung aufgefordert, dem Anspruch dort Grenzen zu setzen, wo es erkennbar um Ziele des Arbeitnehmers geht, die mit Datenschutz nichts zu tun haben.

Dr. Elena Heimann

Rechtsanwältin

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