25.04.2026

BAG zur Massenentlassung: Unwirksamkeit der Kündigung bei Fehlern im Anzeigeverfahren
01.04.2026
Richtungsweisende Urteile aus Erfurt: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 1. April 2026 entschieden, dass Kündigungen im Rahmen einer Massenentlassung unwirksam sind, wenn die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit entweder gar nicht oder vor Abschluss der Konsultation mit dem Betriebsrat eingereicht wurde. Die Urteile beenden eine jahrelange Unsicherheit und haben erhebliche Bedeutung für die Gestaltung von Restrukturierungen.
I. Die Sachverhalte der beiden Verfahren
Den beiden Parallelverfahren lagen zwei unterschiedliche Fehlerkonstellationen zugrunde.
Im ersten Fall hatte der Arbeitgeber die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit nicht erstattet und dennoch gekündigt. Die Vorinstanz hielt die Kündigung für unwirksam.
Im zweiten Fall hatte der Arbeitgeber die Anzeige zwar eingereicht, jedoch zu einem Zeitpunkt, in dem die Konsultation mit dem Betriebsrat noch nicht abgeschlossen war. Die Vorinstanz hielt die Kündigung hier trotz der verfrühten Anzeige für wirksam.
II. Der Verfahrensgang und die Vorgaben des EuGH
Beide Verfahren mussten zunächst vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgeklärt werden. Dieser entschied im Oktober 2025 in zwei Urteilen, dass die europäischen Vorgaben zur Massenentlassung nicht nur einen geordneten Verwaltungsablauf sichern, sondern zugleich die betroffenen Arbeitnehmer schützen sollen.
Der EuGH stellte dabei klar, dass eine gänzlich unterbliebene Massenentlassungsanzeige zur Unwirksamkeit der Kündigung führt. Dasselbe gilt für eine Anzeige, die vor Abschluss der Konsultation mit dem Betriebsrat erstattet wird. Erst nach vollständig durchgeführter Konsultation verfügt die Agentur für Arbeit über die Informationen, die sie für ihre Beurteilung der Massenentlassung braucht, insbesondere zu Verlauf und Ergebnis der Verhandlungen. Eine verfrühte Anzeige steht einer fehlenden damit im Ergebnis gleich.
III. Rechtliche Einordnung
Dem hat sich das BAG erwartungsgemäß nun angeschlossen und die Kündigungen in beiden Fällen für unwirksam erklärt. Konsultation und Anzeige sind getrennt voneinander und in der richtigen Reihenfolge abzuarbeiten: Erst muss die Konsultation mit dem Betriebsrat vollständig abgeschlossen sein, erst danach darf (und muss) die Massenentlassungsanzeige an die Agentur für Arbeit gehen. Diese Reihenfolge ist nach Auffassung des BAG kein bloßer Formalismus, sondern sichert die Wirksamkeit des Beteiligungsverfahrens.
IV. Fazit
Das BAG hat mit seinen beiden Urteilen vom 1. April 2026 eine klare Linie gezogen. Die formellen Vorgaben bei einer Massenentlassung sind keine bloßen Ordnungsvorschriften, sondern echte Wirksamkeitsvoraussetzungen der Kündigung. Sowohl eine fehlende als auch eine verfrühte Anzeige schlägt unmittelbar auf die Wirksamkeit der Kündigungen durch. Für Restrukturierungen heißt das: Konsultation und Anzeige müssen in der richtigen Reihenfolge, vollständig und sauber dokumentiert durchlaufen werden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. April 2026, Az. 6 AZR 157/22.
Vorinstanz Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 3. Februar 2022, Az. 3 Sa 16/21.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. April 2026, Az. 6 AZR 152/22.
Vorinstanz Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 28. Oktober 2021, Az. 5 Sa 47/21.