15.07.2020
Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Beschluss vom 8. Juni 2020 (4 Ga 10/20) in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass ein Lehrer, der altersbedingt zu einer Risikogruppe gehöre, auch in Zeiten der Corona-Krise Präsenzunterricht erteilen müsse.
Der 62-jährige Antragssteller ist als Lehrer in einer Berufsschule mit Förderunterricht beschäftigt.
Er begehrte vor dem Arbeitsgericht Mainz, ihn von seiner Verpflichtung zur Erteilung von Präsenzunterricht während der Corona-Pandemie zu entbinden. Aufgrund seines Alters sei er in unzumutbarer Weise gesundheitlichen Risiken ausgesetzt, obwohl ein Interesse an dem angeordneten Präsenzunterricht nicht ersichtlich sei.
Das Arbeitsgericht Mainz hielt den Antrag für offensichtlich unbegründet. Es sei Aufgabe der Schulträger, für die Sicherheit ihrer Lehrkräfte zu sorgen. Da der Unterricht vorliegend jeweils nur als Einzelunterricht in einem Raum von ca. 25 qm Größe stattfinde, könne ausreichend Abstand gewahrt werden. Bei der erforderlichen Abwägung der gegenseitigen Interessen sei zudem zu berücksichtigen, dass ein anerkennenswertes Interesse an der Durchführung von Förderunterricht für benachteiligte Schüler gerade auch als Präsenzunterricht erkennbar sei.
Außerdem begehre der Antragssteller letztlich eine nahezu unbegrenzte Entbindung von seiner Pflicht zur Erteilung von Präsenzunterricht in jedweder Form, unabhängig von dem konkreten Risiko. Dem Umstand, dass ein Ende der Pandemie aktuell nicht abzusehen sei, trage der Antragsteller mit seinem Begehren keine Rechnung. Eine Durchführung des normalen Schulbetriebs sei zukünftig durchaus neben der weiteren Bekämpfung der Corona-Pandemie denkbar.
Das Arbeitsgericht Mainz hat mit diesem Beschluss aufgezeigt, welche Beurteilungen und Abwägungen in der aktuellen Situation erforderlich sind. Arbeitsrechtlicher Ausgangspunkt dürfte die vom Arbeitgeber durchzuführende Gefährdungsanalyse sein. Diese kann eben auch ergeben, dass eine Weiterbeschäftigung bei Einhaltung entsprechender Sicherheitsmaßnahmen (z.B. ausreichender Abstand, Tragepflicht eines Mund-Nase-Schutzes) zumutbar bleibt.