30.06.2026

BAG: Geringfügige Fehler in der Massenentlassungsanzeige führen nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung
Erneut Bewegung im Recht der Massenentlassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 25. Juni 2026 (Az. 6 AZR 7/26) klargestellt: Eine im Rahmen einer Massenentlassung ausgesprochene Kündigung bleibt wirksam, auch wenn die Massenentlassungsanzeige eine geringfügig zu hohe Zahl von Entlassungen ausweist. Entscheidend ist allein, ob der Fehler den Zweck des Anzeigeverfahrens beeinträchtigt. Die Entscheidung modifiziert die strenge Linie der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung und hat erhebliche Bedeutung für die arbeitsrechtliche Beratungspraxis.
I. Der Sachverhalt
Der Kläger war seit dem 1. Oktober 2016 als Maschineneinrichter und -bediener bei einem Hersteller von Schlüssel- und Schließtechnik beschäftigt. Über das Vermögen der Arbeitgeberin wurde am 1. November 2024 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der zum Insolvenzverwalter bestellte Beklagte entschloss sich schließlich zur Stilllegung des Betriebs und zur Kündigung sämtlicher verbliebener Arbeitnehmer.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2025 leitete der Beklagte das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat ein. In diesem Schreiben war von 61 zu entlassenden Arbeitnehmern die Rede, während die beigefügte Aufstellung lediglich 31 Arbeitnehmer auswies. In der anschließenden Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit vom 25. Februar 2025 gab der Beklagte 34 Entlassungen an. Tatsächlich wurden jedoch nur 31 oder 32 Arbeitnehmer gekündigt. Der Kläger hielt seine Kündigung für unwirksam, weil die Angaben gegenüber Betriebsrat und Agentur für Arbeit widersprüchlich und unzutreffend gewesen seien.
Das Arbeitsgericht Hagen gab der Kündigungsschutzklage statt. Das Landesarbeitsgericht Hamm änderte diese Entscheidung ab und wies die Klage ab. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ließ es die Revision zu. Der Kläger verfolgte sein Begehren bis zum BAG, das die Revision nun zurückwies: Die Kündigung beendete das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist.
II. Die Kernaussagen der Entscheidung
Nach Auffassung des BAG dient das Anzeigeverfahren dazu, der Agentur für Arbeit innerhalb der maßgeblichen Frist die Suche nach Lösungen für die mit der Massenentlassung verbundenen Probleme zu ermöglichen – etwa die Vermittlung der betroffenen Arbeitnehmer und die Prüfung arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen. Stehen die in der Anzeige enthaltenen Fehler diesem Zweck und damit den Vorgaben der Massenentlassungsrichtlinie nicht entgegen, führen sie auch nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Eine geringfügig zu hohe Zahl angezeigter Entlassungen beeinträchtigt die Agentur für Arbeit in ihrer Aufgabe nicht: Sie kann sich erst recht auf die tatsächlich betroffenen Arbeitnehmer einstellen. Die Anzeige war daher trotz der objektiv unrichtigen Angabe noch ordnungsgemäß und wirksam. Die Entlassungssperre nach § 18 KSchG begann folglich mit Eingang der Anzeige zu laufen.
Entscheidend war zudem, dass das Konsultationsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt und vor Erstattung der Massenentlassungsanzeige abgeschlossen wurde. Ein etwaiger Mangel der Unterrichtung des Betriebsrats durch die widersprüchlichen Zahlenangaben war nach den Feststellungen der Vorinstanz jedenfalls unschädlich, weil dem Betriebsrat die Unstimmigkeit angesichts der mitübersandten Personalaufstellung erkennbar war und seine Willensbildung nicht beeinträchtigt wurde.
III. Rechtliche Einordnung
Die §§ 17 und 18 KSchG setzen die europäische Massenentlassungsrichtlinie (Richtlinie 98/59/EG) in deutsches Recht um. § 17 KSchG verpflichtet den Arbeitgeber, bei Überschreiten bestimmter Schwellenwerte zunächst den Betriebsrat zu konsultieren und sodann die beabsichtigten Entlassungen der Agentur für Arbeit anzuzeigen. Die Anzeige muss bestimmte Angaben enthalten, unter anderem die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer. § 18 KSchG ordnet an, dass Entlassungen vor Ablauf einer Sperrfrist nur mit Zustimmung der Agentur für Arbeit wirksam werden.
Die Rechtsfolgen fehlerhafter Anzeigen waren zuletzt immer wieder Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen. Mit den Urteilen vom 1. April 2026 (6 AZR 157/22 und 6 AZR 152/22) leitet der Sechste Senat die Nichtigkeit der Kündigungen unmittelbar aus einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG ab. Danach bildet eine fehlende oder verfrühte – das heißt vor Abschluss des Konsultationsverfahrens erstattete – Anzeige ein dauerhaftes und nicht heilbares Hindernis für die Wirksamkeit der Kündigung.
Vor diesem Hintergrund lässt sich das aktuelle Urteil einordnen: Während Struktur- und Reihenfolgefehler zwingend zur Unwirksamkeit sämtlicher Kündigungen führen, bleibt ein rein quantitativer, den Verfahrenszweck nicht berührender Fehler folgenlos. Die Abgrenzung erfolgt also maßgeblich funktional über den Schutzzweck des Anzeigeverfahrens und nicht über die bloße Frage, ob die Anzeige objektiv jede Angabe zutreffend wiedergibt.
IV. Praxisrelevanz der Entscheidung und Fazit
Für Arbeitgeber bringt die Entscheidung eine Entlastung bei kleineren Ungenauigkeiten, denn nicht jeder objektive Fehler in der Massenentlassungsanzeige tangiert die Wirksamkeit der Kündigung. Übertriebene Furcht vor geringfügigen Ungenauigkeiten ist daher nicht angebracht.
Die zwingende Reihenfolge des Verfahrens bleibt jedoch unangetastet: Zunächst ist das Konsultationsverfahren vollständig durchzuführen und abzuschließen, anschließend ist die Anzeige zu erstatten, und erst danach dürfen die Kündigungen ausgesprochen werden. Eine fehlende oder verfrühte Anzeige führt weiterhin zur Unwirksamkeit sämtlicher Kündigungen, ohne dass der Fehler nachträglich geheilt werden könnte. Es empfiehlt sich daher nach wie vor, die Schwellenwerte frühzeitig zu prüfen, das Konsultationsverfahren sorgfältig zu dokumentieren, die Anzeige vollständig und nachweisbar einzureichen und die Zahlenangaben in Konsultationsschreiben und Anzeige konsistent zu halten.
Da die vollständigen Entscheidungsgründe noch nicht vorliegen, bleibt abzuwarten, wie das Gericht andere Fehlerarten – etwa die Angabe einer zu niedrigen Zahl oder unzutreffender Berufsgruppen – bewertet.