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BAG: Kein Verfall von Entgeltfortzahlungsansprüchen in Höhe des Mindestlohns

07.12.2018

Die Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 20. Juni 2018 (Az. 5 AZR 377/17) entschieden, dass eine tarifliche Ausschlussfrist den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes nicht entfallen lässt.

  1. Hintergrund

In dem Fall war ein zu einem Stundenlohn von 13,00 € beschäftigter Arbeitnehmer unmittelbar nach Ausspruch einer Arbeitgeberkündigung arbeitsunfähig erkrankt. Jedenfalls legte er entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Der Arbeitgeber, ein Bauunternehmen, glaubte dem Arbeitnehmer offenbar nicht und leistete keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Arbeitnehmer klagte erst nach Ablauf der tariflichen Ausschlussfrist.

Alle 3 Instanzen sprachen ihm die Entgeltfortzahlung dennoch zumindest in Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes (damals 8,50 €/Stunde) zu, da die tarifliche Ausschlussfrist insoweit unwirksam ist, als sie den gesetzlichen Mindestlohn erfasst (§ 3 Satz 1 MiLoG). Dieser Schutzgedanke sei auch auf Entgeltfortzahlungsansprüche im Krankheitsfall zu erstrecken, so dass die tarifliche Ausschlussfrist auch insoweit unwirksam sei.

  1. Praxistipp 

Die Entscheidung hat auch Auswirkungen auf arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln. Zum einen dürfte diese ebenfalls den Entgeltfortzahlungsanspruch in Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes nicht ausschließen. Zum anderen unterliegen Arbeitsvertragsklauseln anders als tarifliche Vorschriften der Transparenzkontrolle. Es dürfte sich bei der Formulierung der Klauseln daher empfehlen, zukünftig auch Entgeltfortzahlungsansprüche in Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes von der Geltung der Ausschlussklausel auszunehmen. Abzuwarten bleibt, ob hierbei die in der Praxis mittlerweile häufig vorkommende Formulierung ausreicht, dass Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn von der Ausschlussklausel nicht erfasst sind.