19.03.2019
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 23. Januar 2019 (Az. 7 AZR 733/16) entschieden, dass eine sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags nicht zulässig ist, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer 8 Jahre zuvor bereits ein Arbeitsverhältnis von 1,5-jähriger Dauer bestand, welches eine vergleichbare Arbeitsaufgabe zum Gegenstand hatte.
Nach § 14 Abs. 2 S. 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) ist die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits „zuvor“ ein Arbeitsverhältnis bestand. Ein dennoch befristeter Arbeitsvertrag gilt gemäß § 16 S.1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Im Jahr 2011 hatte das BAG noch entschieden, dass ein mehr als 3 Jahre zurückliegendes Arbeitsverhältnis nicht als eine derartige „Zuvor“-Beschäftigung anzusehen sei. Mit Urteil vom 6. Juni 2018 hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dieser praktisch gut handhabbaren 3-Jahres-Grenze eine Absage erteilt. Allerdings verhindert nach dem BVerfG nicht jede Vorbeschäftigung eine erneute sachgrundlose Befristung. Diese kann zulässig sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist. Ein solcher Fall lag nach Auffassung des BAG bei vergleichbarer Arbeitsaufgabe, 1,5-jähriger Dauer und 8-jähriger Wartezeit jedoch noch nicht vor, so dass die Befristung unwirksam war. Vertrauensschutz im Hinblick auf das eigene Urteil aus dem Jahr 2011 lehnte das BAG für den Arbeitgeber ab.
Die Prüfpunkte „sehr lang zurückliegt“, „ganz anders geartet“ oder „von sehr kurzer Dauer“ werden nun durch die Arbeitsgerichte mit Leben bzw. Beispielsfällen zu füllen sein. Rechtssicherheit sieht sicherlich anders aus. Bei bestehender Vorbeschäftigung bleibt eine Befristung mit Sachgrund (z.B. zur Vertretung eines anderen AN) selbstverständlich weiterhin möglich. Fehlt es an einem solchen Sachgrund, sollten sich Arbeitgeber gut überlegen, ob ein bereits zuvor beschäftigter Arbeitnehmer erneut eingestellt wird, wenn nur eine befristete Beschäftigung in Frage kommt.